Leitsatz
Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 17.12.2009, VI R 63/08, BFH/NV 2010, 735).
Sachverhalt
Die Kläger bezogen Kindergeld für 2 Kinder, darunter eine auswärts studierende Tochter. Da das Kindergeld günstiger war, erhielten sie für 2003 keine Kinderfreibeträge, wegen der auswärtigen Unterbringung der Tochter jedoch den Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG von 924 EUR. Ihr Einspruch, mit dem sie geltend machten, sie seien durch den Wegfall des Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM benachteiligt und könnten den Betreuungsfreibetrag neben dem Kindergeld beanspruchen, hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage ab und der BFH die Revision als unbegründet zurück.
Entscheidung
Der nach Alter und Unterbringungsort gestaffelte Ausbildungsfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2002 durch den Sonderbedarfsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung volljähriger Kinder ersetzt, der nicht in die Günstigerprüfung des § 31 EStG einbezogen wird. Zugleich wurde der Freibetrag für diese Kinder von 2.148 EUR auf 924 EUR gekürzt, er sinkt zudem bei Einkünften und Bezügen des Kinds.
Andererseits erhalten Eltern seit 2002 den einheitlichen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.080 EUR statt des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 1.512 DM, der auf unter 16 Jahre alte Kinder beschränkt war.
Mit 924 EUR im Jahr lassen sich die Kosten einer auswärtigen Unterbringung keinesfalls decken. Das BAföG stieg im Streitjahr 2003 deshalb auch um monatlich 133 EUR auf 466 EUR, wenn der Studierende nicht bei den Eltern wohnte. Obwohl der Sonderbedarfsfreibetrag hinter dem BAföG-Zuschlag zurückbleibt, genügt er den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil er nicht isoliert zu sehen ist.
Im Jahr 2003 erhielten Eltern auswärts studierender Kinder durch die (doppelten) Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und den Freibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG einen "Gesamtfreibetrag" von 6.732 EUR, der ausreichend ist und den seinerzeitigen BAföG-Höchstsatz von 5.592 EUR übersteigt. Für diese verfassungsrechtliche Prüfung ist unerheblich, ob die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG tatsächlich abgezogen werden oder die Vergleichsrechnung zugunsten des Kindergelds ausfällt.
Link zur Entscheidung
BFH, 25.11.2010, III R 111/07.