Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Abs. 1 BGB). Die Übertragung auf den Dritten kann dann unwirksam sein. Dabei können auch subjektive Momente eine Rolle spielen:

Verkauf des Vermögens ohne Zustimmung des Ehepartners

Fehlende Zustimmung

Wurde der einzige Vermögensgegenstand (hier: Miterbenanteil) ohne Zustimmung des Ehepartners verkauft, ist das Rechtsgeschäft dennoch wirksam, wenn aufgrund des Verhaltens des Ehepartners im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags von einer konkludenten Einwilligung oder Genehmigung auszugehen ist. Daran fehlt es, wenn dem Ehepartner nicht bekannt war bzw. er nicht hätte wissen müssen, dass für den Vertrag seine Zustimmung erforderlich war.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 27.5.2015, 13 UF 156/15, NJW-RR 2016 S. 135)

Aufklärungspflicht des Notars

Notarielle Aufklärungspflicht

Es ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet.

(BGH, Beschluss v. 26.2.2015, III ZR 279/14)

Prüfungspflicht des Grundbuchamts

Beanstandung durch Grundbuchamt

Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 19 GBO von Amts wegen zu prüfen, ob die bewilligende Person Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 BGB. Das Grundbuchamt ist allerdings nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 23.3.2015, 12 Wx 71/14)

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