Leitsatz

Wird keine Verrechnung des Jahresüberschusses der Organgesellschaft mit vororganschaftlichen Verlusten vorgenommen, ist ein bestehender Ergebnisabführungsvertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

 

Sachverhalt

Eine KG war an der U-GmbH beteiligt und es bestand auch ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Die U-GmbH wies in ihrer Bilanz einen Verlustvortrag aus. Dennoch wurde der erzielte Gewinn an die KG abgeführt und der Jahresabschluss so festgestellt. Der Gewinn ist dem Verrechnungskonto der KG gutgeschrieben worden. Der Betriebsprüfer hat diese dem EAV widersprechende Ergebnisverwendung beanstandet und das Organschaftsverhältnis deshalb nicht anerkannt. Daran änderte auch ein berichtigter Jahresabschluss nichts.

Dies wird vom BFH bestätigt – das Einkommen der U-GmbH ist der KG nicht zuzu­rechnen. Um die Folgen einer Organschaft eintreten zu lassen, müssen die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere auch die tatsächliche, ordnungsgemäße Durchführung des EAV. Tatsächlich durchgeführt ist ein EAV nur, wenn er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird, also die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich vertragsgemäß an den Organträger abgeführt werden (§ 14 Nr. 4 Satz 2 KStG).

Die Organgesellschaft hat jedoch einen höheren als den in § 301 AktG vorgesehenen und im EAV vereinbarten Gewinn an den Organträger abgeführt. Diese fehlerhafte Durchführung wird auch durch die Aufstellung einer berichtigten Bilanz nicht geheilt. Denn darin war ebenfalls die erforderliche Verrechnung mit dem Verlustvortrag nicht erfolgt, sondern die Verbuchung auf dem Verrechnungskonto blieb unverändert bestehen.

 

Hinweis

Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein "Vergessen" der Verrechnung mit dem Verlustvortrag nur ein unbeachtlicher Verstoß gegen eine Nebenpflicht sei. Diese Auffassung hat der BFH ausdrücklich abgelehnt. Deshalb muss in der Praxis sorgfältig verfahren werden, um eine steuerliche Organschaft nicht zu gefährden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 21.10.2010, IV R 21/07.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?