Unzulänglicher Vergleichstext

Miterben hatten sich bezüglich ihrer Rechte an einer Nachlassimmobilie auseinandergesetzt und zu diesem Zweck einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin heißt es lediglich, dass einer der Miterben das betreffende Grundstück "erhalte". Die übrigen Miterben – so heißt es weiter im Vergleichstext – "stimmen der Löschung ihrer Eintragung im Grundbuch zu". Später hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der vorgelegte Vergleich enthalte keine Auflassungserklärungen der Beteiligten gemäß § 20 GBO, §§ 873, 925 BGB. Diese könnten dem Vergleich auch nicht im Wege der Auslegung mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Sicherheit entnommen werden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Einigung fehlt

Das OLG Hamm teilt die Auffassung des Grundbuchamts: Zur Übertragung eines Miteigentumsanteils, der zu einer Gesamthandsgemeinschaft von Miterben gehört, ist die dingliche Einigung sämtlicher Miterben auf der einen Seite und des Erwerbers andererseits erforderlich. Der Wortlaut des Vergleichs enthält keine Formulierung, die eine solche Einigung enthält. In diesem Sinne kann der Vergleich auch nicht ausgelegt werden. Auch reicht die wechselseitig erklärte Zustimmung zur Löschung ihrer Eintragung nicht aus, um im Grundbucheintragungsverfahren den nach § 20 GBO erforderlichen urkundlichen Nachweis der erfolgten Auflassung führen zu können.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.7.2015, 15 W 136/15, FamRZ 2016 S. 333)

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