BGH-Rechtsprechung geändert!

Der Anspruch auf Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) besteht unabhängig davon, ob der weichende Ehegatte die Wohnung freiwillig verlässt und dem verbleibenden Ehegatten die alleinige Nutzung aufgedrängt wird. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Ehefrau verlangt Nutzungsentschädigung

Die Eheleute hatten schon während der Ehe ihr gemeinsames Hausgrundstück auf die 4 gemeinsamen Töchter übertragen und sich selbst nur ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht vorbehalten. Im Zeitpunkt der Trennung zog die Ehefrau aus, der Ehemann blieb mit den 4 volljährigen Töchtern und 1 Enkelin im Haus. Die Ehefrau beansprucht von ihm die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des halben Wohnwerts. Das Oberlandesgericht (OLG) hat für die Zeit ab Aufforderung bis Rechtskraft der Scheidung eine Nutzungsentschädigung von weniger als einem Viertel des Wohnwerts festgesetzt.

Erhöhter Wohnwert

Der BGH teilt diese Auffassung: Allein das Entfallen der Verpflichtung des bleibenden Ehegatten, die Nutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden, kann zu einem auszugleichenden Vorteil führen. Die nunmehr alleinige Nutzung begründet unter Umständen einen erhöhten Wohnwert. Dieser Vorteil sowie der entsprechende Nachteil des weichenden Ehegatten sind im Rahmen einer Billigkeitsabwägung auszugleichen, soweit der Wohnwert noch nicht anderweitig, etwa bei der Unterhaltsbemessung, berücksichtigt wurde. Der BGH billigt die Entscheidung des OLG, das neben den Einkommensverhältnissen berücksichtigt hat, dass die Wohnung neben dem Ehemann auch von den Töchtern samt Enkelin genutzt wird, und demgemäß lediglich eine Nutzungsvergütung von rund 1/5 des Wohnwerts zugesprochen hat.

Fazit

Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Dies setzt nicht voraus, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann.

(BGH, Beschluss v. 18.12.2013, XII ZB 268/13, NJW 2014 S. 462, dazu Neumann, FamRB 2014, S. 85, ferner NJW-Spezial 2014 S. 102)

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