Leitsatz
Die behördliche Bescheinigung, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen vorzulegen hat, muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.
Sachverhalt
Eine 1994 gegründete AG mit Sitz in der Schweiz beantragte im Juni 1998 beim Bundesamt für Finanzen (BfF) die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für Januar bis Dezember 1997 (Vergütungszeitraum). Mit ihrem Antrag reichte die AG eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) vom 4.6.1998 ein, wonach sie "mit Wirkung ab 01.04.1998" unter der Nr. … in das Verzeichnis für Steuerpflichtige eingetragen worden und Steuerpflichtige i.S. von Art. 17, 18 und 20 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sei. Ferner war dem Antrag eine Bescheinigung des Finanzdepartements des Kantons B (Abteilung Juristische Personen) vom 18.11.1997 beigefügt, wonach die AG eine nach schweizerischem Recht im Handelsregister eingetragene Gesellschaft und unter der Register-Nr. … im Steuerregister des Kantons B eingetragen sei. Dem Antrag lagen die Rechnungen, aus denen die AG die Vergütung beanspruchte, nicht im Original, sondern nur in Kopie bei. Der Antrag wurde abgelehnt. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Vergütung der streitigen Vorsteuerbeträge scheitert (bereits) daran, dass die AG die nach § 61 Abs. 3 UStDV erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Zum Vergütungsverfahren bestimmt § 61 Abs. 3 UStDV aufgrund der Ermächtigung in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG, dass der Unternehmer der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staats, in dem er ansässig ist, nachweisen muss, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist. Diese Bescheinigung muss zum einen den Vergütungszeitraum abdecken und zum anderen die Aussage enthalten, dass der Antragsteller Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Das ergibt sich aus dem (offenkundigen) Zweck der Bescheinigung. Die Vorschriften über das Vergütungsverfahren lassen die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt. Deshalb muss der die Vergütung von Vorsteuerbeträgen begehrende Steuerpflichtige bereits bei Leistungsbezug Unternehmer i.S. des § 2 UStG sein.
Angesichts des Zwecks der geforderten Bescheinigung beruft sich die AG ohne Erfolg darauf, dass in § 61 Abs. 3 UStDV lediglich von "Unternehmer" und "Steuernummer", nicht aber etwa von "Unternehmer i.S. des Umsatzsteuergesetzes" bzw. von "Mehrwertsteuerpflichtiger" oder von "Umsatzsteuernummer" bzw. "Mehrwertsteuernummer" die Rede ist. Eine Diskriminierung von Unternehmern, die im Ausland ansässig sind, gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmern liegt hierin – entgegen der Ansicht der AG – nicht. Auch ein Unternehmer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Erstattung von Mehrwertsteuer verlangt, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Die Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4.6.1998 reicht nicht aus, weil sie sich nicht auf den Vergütungszeitraum 1997 erstreckt, sondern besagt, dass die AG "ab dem 01.04.1998" in das Verzeichnis der Steuerpflichtigen eingetragen worden ist, dass also der Unternehmer erst nach Ablauf des Vergütungszeitraums unter einer bestimmten Steuernummer als Mehrwertsteuerpflichtiger geführt wird. Das genügt den Anforderungen nicht. Die ferner vorgelegte Bescheinigung des Kantons B vom 18.11.1997, die zumindest einen Teil des Vergütungszeitraums 1997 abdeckt, entspricht den Anforderungen nicht, weil sie nur die direkten Steuern betrifft, aber nicht aussagt, dass die AG als Unternehmer im Sinne des Mehrwertsteuerrechts unter einer bestimmten Steuernummer eingetragen ist.
Praxishinweis
Die Vorlage solch "lückenhafter" Bescheinigungen im Vergütungsverfahren dürfte der Vergangenheit angehören. Mitglied- und Drittstaaten sind gehalten, die in ihnen ansässigen Unternehmer hinsichtlich der formalen Voraussetzungen zu unterstützen. Das ist dem Vernehmen nach auch fast ausnahmslos der Fall. Über den Bescheinigungsinhalt gibt es wohl keine ernstlichen Zweifel: Auch das Muster dieser Bescheinigung im Anhang B zur 8. EG-Richtlinie (79/1072/EWG) sieht vor, dass der Steuerpflichtige "als Mehrwertsteuerpflichtiger" eingetragen ist.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.1.2007, V R 22/05