Leitsatz

Eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung ist nicht gemäß § 325 AO wegen der Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, wenn das Finanzamt die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte gegenüber einer GmbH wegen bestehender Steuerschulden eine Arrestanordnung erlassen und auf dieser Basis sodann eine Forderung der GmbH gepfändet. Später fiel die GmbH in Konkurs. Der Konkursverwalter verlangte die Aufhebung der Arrestanordnung mit der Begründung, der bis dahin bestehende Arrestgrund, die Gefahr der Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland, sei durch die Konkurseröffnung entfallen.

 

Entscheidung

Durch die Konkurseröffnung ist der ursprüngliche Arrestgrund entfallen. Es ist auch kein neuer an seine Stelle getreten, so dass die Arrestanordnung bei isolierter Betrachtung aufzuheben wäre. Jedoch hat das Finanzamt durch die auf dem Arrest beruhende Forderungspfändung inzwischen ein Pfandrecht erwirkt, das ihm im Konkursverfahren einen Vorrang gegenüber den "einfachen" Gläubigern der GmbH verschafft. Nach der Rechtsprechung des BGH darf dem Arrestgläubiger dieser durch die Vollziehung des Arrests erlangte Vorrang nicht allein deshalb, weil der Arrestschuldner inzwischen in Konkurs gefallen ist, entzogen werden. Dieser Grundsatz gilt für den Steuerarrest gleichermaßen. Im hier zu entscheidenden Fall könnte der Konkursverwalter jedoch im Anschluss an eine Aufhebung der Arrestanordnung die Aufhebung der Forderungspfändung verlangen, wodurch das Finanzamt sein Pfandrecht und damit seinen Vorrang verlieren würde. Angesichts dessen muss der Arrest bestehen bleiben; der Antrag des Konkursverwalters ist abzulehnen.

 

Praxishinweis

Der BFH spricht nicht aus, lässt aber klar erkennen, dass die Konkurrenz anderer Gläubiger als solche eine Arrestanordnung nicht rechtfertigt. Das Finanzamt darf also nicht allein deshalb, weil es anderen Gläubigern des betreffenden Schuldners zuvorkommen will, unter Umgehung der "normalen" Vollstreckung zum Mitteln des Arrests greifen. Hierzu bedarf es vielmehr einer besonderen Eilbedürftigkeit, die sich z.B. daraus ergeben kann, dass unmittelbar eine Verschiebung oder Verschleuderung von Vermögen durch den Schuldner droht.

Im Urteilsfall hatte eine solche Situation ursprünglich vorgelegen. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte die Arrestanordnung als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben werden müssen. So aber war sie zunächst rechtmäßig ergangen, und den auf dieser Basis erlangten "Vollstreckungsvorsprung" durfte das Finanzamt behalten.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 17.12.2003, I R 1/02

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