Unpfändbarkeit des Wohnungsrechts wichtig

Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag übertrug die Eigentümerin eines Grundstücks dieses auf ihre Tochter. In dem Vertrag behielt sie sich auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz vor und bestellte sich ferner ein Wohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung des Hauses verbunden mit dem Recht auf Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Anlagen und dem Recht, Dritte in die Wohnung aufzunehmen, die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte aber ausgeschlossen sein. Als der Notar die Eintragung des Nießbrauchsrechts und des Wohnungsrechts beantragte, wies das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung darauf hin, dem Antrag stehe entgegen, dass kein Rechtsschutzinteresse bestehe, neben dem Nießbrauch auch ein Wohnungsrecht einzutragen.

Doch auf die Beschwerde entschied das OLG Hamm: Für den Übertraggeber eines Grundstücks kann neben einem Nießbrauch ein Wohnungsrecht begründet werden, wenn es mit Rang vor dem Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wird. Denn ein entscheidender Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnungsrecht liegt in der Frage der Übertragbarkeit und damit einhergehend der Pfändbarkeit dieser Rechte. Ein Wohnungsrecht kann nach §§ 1092 Abs. 1 Satz 1, 1093 BGB nicht übertragen und gemäß § 857 Abs. 3 ZPO nicht gepfändet werden, es sei denn, der Eigentümer hat die Ausübung des Rechts durch einen Dritten gestattet (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Ausnahme ist vorliegend bei der Bestellung des Wohnungsrechts ausdrücklich ausgeschlossen worden.

Schutzwürdiges Eintragungsinteresse

So ist hier ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung eines vorrangigen Wohnrechts zu bejahen, weil das Wohnrecht nicht übertragbar und damit der Pfändung nicht unterworfen ist, sodass der Berechtigte auch geschützt ist, wenn der nachrangige Nießbrauch gepfändet wird.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.5.2013, 15 W 149/13)

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