Leitsatz
Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.
Sachverhalt
Eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) betreibt einen Windpark bestehend aus 4 Windkraftanlagen (WKA). Der Windpark wurde Ende 2001 in Betrieb genommen. Von den Herstellungskosten der Gesamtanlage entfielen ein Teil auf die Zuwegung und auf die Verkabelung. Die KG buchte sämtliche Kosten für die Erstellung des Windparks auf einem Konto "technische Anlage" und schrieb die Anlage auf 16 Jahre ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern mit teilweise unterschiedlicher Nutzungsdauer bestehe. Mit der Herabsetzung der AfA für die Verkabelung sowie für die Zuwegung, jeweils bedingt durch den Ansatz einer von der WKA abweichenden Nutzungsdauer von 25 bzw. 19 Jahren, war die KG nicht einverstanden.
Der BFH entscheidet, dass das FG im Ergebnis zutreffend den Windpark nicht als einheitliches Wirtschaftsgut beurteilt und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre geschätzt hat. Bei dem Windpark handelt es sich nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, sondern um mehrere selbstständige Wirtschaftsgüter. Als selbstständige Wirtschaftsgüter sind die 4 WKA mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, die externe Verkabelung einschließlich der Übergabestation und die Zuwegung anzusehen.
Aus dem Grundsatz der Einzelbewertung für das selbstständige Wirtschaftsgut folgt, dass es nur eine einheitliche Nutzungsdauer haben kann. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne unselbstständige Teile des Wirtschaftsguts eine kürzere oder längere Nutzungsdauer haben. Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Teils, welches dem Wirtschaftsgut das Gepräge gibt. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der WKA grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 46/09.