Leitsatz

Geht ein Grundstück anlässlich der Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben von einer juristische Person auf eine andere über, kann der Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit sein. Das gilt aber nicht für den Verkauf eines Kirchengrundstücks an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft.

 

Sachverhalt

Eine orthodoxe Religionsgemeinschaft hat ihr mit einer Kirche bebautes Grundstück an eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde verkauft. Vom Finanzamt wurde die beantragte Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 GrEStG verneint. Nach einem erfolglosen Einspruch hat das FG die Steuerbefreiung gewährt.

Diese Entscheidung ist nun vom BFH verworfen und die Steuerfestsetzung bestätigt worden. Maßgebend war, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der veräußernden auf die erwerbende Kirchengemeinde übergegangen sind. Mit dem Eigentumserwerb war kein Wechsel des Trägers einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe verbunden. Dazu hätte die übernehmende juristische Person des öffentlichen Rechts die Funktionen der Übergeberin fortführen müssen. Tatsächlich nehmen aber beide Religionsgemeinschaften jeweils ihre eigenen konfessionsgebundenen Angelegenheiten (Gottesdienste, Seelsorge) wahr.

 

Hinweis

Anders die Rechtslage, wenn 2 Kirchenge­meinden zusammengelegt werden. Geht dabei ein Grundstück über, löst dieser Vor­gang keine Grunderwerbsteuer aus, sofern dieses nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.9.2011, II R 16/10.

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