Leitsatz

  1. Die Umsätze aus dem Verkauf von Nachos und Popcorn an Verkaufstheken im Eingangsbereich zu Kinosälen unterliegen als Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz.
  2. Als Dienstleistungselement ist bereitgestelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 10.3.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., BFH/NV 2011 S. 956).
 

Sachverhalt

In Kinos wurden warme Nachos mit verschiedenen Saucen und erwärmtes Popcorn abgegeben. Finanzamt und FG sahen darin eine sonstige Leistung, weil in den Foyers Tische und Stühle standen.

 

Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg, denn bereitgestelltes Mobiliar darf laut EuGH nicht berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich für die Essenkunden zur Verfügung steht. Das hatte der BFH in einem früheren Urteil noch anders gesehen. Auch nach neuer Rechtslage liegt nur eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung vor.

 

Kommentar

Praxishinweis

Die Entscheidung ist fast Rechtsgeschichte, denn seit 1.7.2011 ist die DVO(EU) Nr. 282/2011 v. 15.3.2011 zur MwStSystRL zu beachten. Für Altfälle ist dagegen die Rechtsprechung des EuGH maßgebend, die der BFH nun umsetzt. Danach liegt eine Lieferung vor, wenn Standardspeisen abgegeben werden und außer belanglosen Verzehrtheken sowie Wegwerfbehältern oder -besteck keine weiteren Dienstleistungen vorliegen, z.B. Sitzgelegenheiten, die ausschließlich zur Einnahme des Essens bestimmt sind. Werden dagegen komplexe Mahlzeiten abgegeben, z.B. Menü-Catering nach Wochenplänen, liegt keine Standardspeise mehr vor und ist eine Lieferung grundsätzlich zu verneinen.

Die neue DVO unterscheidet nicht nach der Komplexität der Speisenzubereitung:

  • Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen bzw. Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen bzw. Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen werden in den Räumlichkeiten des Leistenden erbracht, Verpflegungsdienstleistungen dagegen an einem anderen Ort als in den Räumlichkeiten des Leistenden.
  • Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen bzw. Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung.
 

Link zur Entscheidung

BFH, 30.6.2011, V R 3/07.

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