Leitsatz
- Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.
- Zur Frage, ob landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs noch vorhanden sind, noch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs i.S. des § 24 UStG 1999 geliefert werden.
Sachverhalt
Nach – unklaren – Feststellungen des FG war der Kläger bis zum 31.12.1999 zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber eines Weinbaubetriebs. Allein der Kläger trat als Unternehmer nach außen auf, bediente sich jedoch aus außersteuerlichen Gründen – Bezug der landwirtschaftlichen Altersrente – teilweise des Namens der Ehefrau. Der Betrieb wurde nach Betriebsaufgabe entgeltlich an den Sohn zum 1.1.2000 verpachtet. Den Weinbestand behielt der Kläger zwecks späteren Verkaufs bzw. Eigenverbrauchs zurück.
In der Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 erfasste der Kläger Verkäufe von Wein aus der zurückbehaltenen Ernte entsprechend der bisherigen Besteuerung gem. § 24 UStG nach Durchschnittssätzen. In dieser Erklärung ist aber die Ehefrau des Klägers als Unternehmerin angegeben. Das Finanzamt unterwarf die Weinumsätze dagegen beim Kläger der Regelbesteuerung. Umsätze aus der Verpachtung des Betriebs waren weder erklärt noch erfasst.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage "im Ergebnis" statt. Es ging davon aus, § 24 UStG finde keine Anwendung, weil zum Zeitpunkt der Veräußerung des Weins kein aktiv bewirtschafteter landwirtschaftlicher Betrieb des Klägers vorgelegen habe. Gleichwohl sei aus dem Rechtsgedanken des § 15a UStG aufgrund des Prinzips der Belastungsneutralität eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von geschätzten 9 % der Ausgangsumsätze des Streitjahres vorzunehmen. Das Finanzamt legte Revision ein.
Entscheidung
Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Mehrere Punkte des FG-Urteils waren in sich widersprüchlich.
Wenn der Kläger den Weinbaubetrieb – wie festgestellt – an den Sohn verpachtet hatte, hätte er steuerpflichtige Verpachtungsumsätze für das Streitjahr erklären müssen. Dazu war aber nichts festgestellt.
Darüber hinaus war zu klären, ob bzw. inwieweit der Kläger überhaupt zutreffend als Unternehmer erfasst wurde. Dafür musste er die erklärten Umsätze im eigenen Namen ausgeführt haben. Laut FG war der Kläger einerseits "zusammen mit seiner Ehefrau" Inhaber des Weinbaubetriebs, andererseits aber allein als Unternehmer nach außen aufgetreten; zudem habe er sich aber teilweise des Namens der Ehefrau bedient.
Die im Jahr 1999 zurückbehaltenen Weinbestände konnten "Eigenverbrauch" sein, falls der Kläger – sofern er Unternehmer war – das Unternehmen bereits 1999 aufgegeben haben sollte.
War der Kläger trotz Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs noch im Streitjahr mit dem Weinverkauf Unternehmer, wird zu klären sein, ob auf die Weinverkäufe, d.h. auf die Veräußerung eigener landwirtschaftlicher, während der Geltung der Besteuerung nach § 24 UStG hergestellter Erzeugnisse, die Besteuerung nach § 24 UStG anzuwenden ist. Die Frage ist noch nicht abschließend entschieden. Gegebenenfalls ist zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlage in Art. 25 der 6. EG-Richtlinie eine EuGH-Vorabentscheidung einzuholen.
Soweit das FG zwar vom Ende des landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen war, aber wegen der besteuerten Verkäufe zugunsten des Klägers eine Vorsteuerberichtigung in entsprechender Anwendung des § 15a UStG angenommen hatte, widersprach das dem Schätzungsverbot von Vorsteuerbeträgen ohne Rechnungen.
Praxishinweis
In der Landwirtschaft und deren Besteuerung ist nicht "alles anders", wie man nach dem FG-Urteil meinen könnte. Letztlich wurden im Streitfall Grundsätze des Umsatzsteuerrechts nicht klar angewendet.
Liegt ein Betrieb in den Händen von Ehegatten – sei es, dass die Frau Betriebsinhaberin und der Mann Betreiber ist oder umgekehrt oder dass beide Inhaber sind und nur einer betreibt –, ist es für die Umsatzsteuer zwingend, den Steuerpflichtigen festzustellen. Insoweit ist klar danach zu entscheiden, wer in wessen Namen die Umsätze ausführt. Eigentumsverhältnisse für sich sind unerheblich.
Die Frage der "Nachwirkung" der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG stellt sich, wenn der Landwirt den Betrieb aufgegeben hat, aber danach noch zurückbehaltene Erzeugnisse verkauft. "Landwirtschaft" umfasst die Verwertung der durch Bodennutzung gewonnenen Erzeugnisse. Erst mit der Pauschalbesteuerung der Verkäufe wird die "Belastungsneutralität" hergestellt. Denn bei der Herstellung der Produkte gab es keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen. Allerdings setzt die Pauschalbesteuerung nach Art. 25 der 6. EG-Richtlinie Handeln durch einen "landwirtschaftlichen Erzeuger" voraus. Ob diese aufgegebene Stellung bei späteren Veräußerungen "nachwirkt", ist zu klären. Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist jedenfalls keine "Landwirtschaft" i.S. des § 24 UStG mehr, sondern unterliegt der Regelbesteuerung.
Vorsteuerbeträge können entge...