Leitsatz

Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen des § 24 UStG unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung von Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern (teilweise Änderung der Rechtsprechung). Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen, haben die im Ertragsteuerrecht entwickelten "Zukaufsgrenzen" keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird.

 

Sachverhalt

Ein Gärtnermeister verkauft selbsterzeugte Bäume und Blumen etc. an Groß- und Einzelhändler und im eigenen Laden an Endverbraucher. Er verkauft zusätzlich zugekaufte landwirtschaftliche Produkte sowie Handelswaren (Blumentöpfe etc.). Das FG unterwarf sämtliche im Laden ausgeführten Umsätze der Regelbesteuerung, da dieser als selbständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sei.

Nach Auffassung des BFH unterliegt jedoch der Verkauf der selbsterzeugten landwirtschaftlicher Produkte im Laden der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Dagegen unterliegt sowohl die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte als auch die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (Handelswaren) nicht der Besteuerung des § 24 UStG. Entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung unterliegt nunmehr der Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte in einem Hofladenstets der Regelbesteuerung. Dies ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, wonach nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte und Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen von der Pauschalregelung des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG erfasst werden (EuGH-Urteile Harbs in BFH/NV Beilage 2004 S. 371; Stadt Sundern in BFH/NV Beilage 2005 S. 320). Da § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen ist, haben die ertragsteuerrechtlichen "Zukaufsgrenzen" keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wenn ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird.

Dagegen unterliegt die für die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte erforderliche Verpackung der Durchschnittssatzbesteuerung.

 

Hinweis

Nach Abschn. 264 Abs. 2 Satz 6 UStR 2005 fällt der Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte in begrenztem Umfang (20 %-Grenze) noch unter die Durchschnittsbesteuerung. Es sollte daher noch die Reaktion derVerwaltung auf die geänderte BFH-Rechtsprechung abgewartet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.6.2007, V R 56/05.

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