Sturz in Baugrube

Der Kläger fuhr abends bei Dunkelheit mit einem Rennrad an einer Stelle, an der die Fahrbahn und der Radweg durch Absperrschranken für den Verkehr gesperrt waren, weil sich dahinter eine Baustelle befand. Die Durchfahrt war nur für Anlieger bis zum "W-Weg" freigegeben. Der Kläger stürzte hinter dem W-Weg in eine 1 Meter tiefe Baugrube, die nicht mehr gesondert gesichert war, und verletzte sich.

Erfolglose Schadensersatzklage

Seine Schadensersatzklage blieb auch in 2. Instanz ohne Erfolg. Das OLG Hamm entschied:

  • Die durch Absperrschranken und Verkehrszeichen begründete Beschränkung des Verkehrs in einem Baustellenbereich führt dazu, dass der Schutz der dort zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten auf die Personen beschränkt ist, die sich berechtigterweise in dem Baustellenbereich aufhalten. Unbefugten Besuchern gegenüber wird der Verkehrssicherungspflicht im Regelfall bereits durch das Betretungs- bzw. Durchfahrtsverbot genügt.
  • Nur wenn der Verantwortliche wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass sich auch unbefugte Verkehrsteilnehmer in dem Baustellenbereich aufhalten, können ausnahmsweise Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber diesen Personen bestehen.

Zwar sei die Beklagte als Bauunternehmerin für den Zustand der Straße und die Absicherung der Baustelle verantwortlich. Sie habe jedoch Schranken aufgestellt und das allgemeine Verkehrsverbot durch Zeichen 250 zu § 41 StVO ausgesprochen. Durch dieses Betretungs- und Durchfahrtsverbot sei der Verkehrssicherungspflicht Genüge geleistet.

Eigenverschulden

Im Übrigen – so das Gericht – müsste sich der Kläger Eigenverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB in einem Umfang zurechnen lassen, dass eine Mithaftung des Bauunternehmens ausscheiden würde. Der Unfall sei auf eine bewusste und grob fahrlässige Eigengefährdung des Klägers zurückzuführen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 29.10.2013, 9 U 135/13, dazu Kääb, FD-StrVR 2013, 353584)

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