Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks haftet grundsätzlich auch für nächtliche "Fehlleistungen" der Verkehrsteilnehmer:

Nächtlicher Polizeieinsatz

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Getränkegroßhandel befindet. Auf diesem Gelände sind für den Verkehr keinerlei Beschränkungen vorhanden; auch sind keine "Straßen" erkennbar. Zur Nachtzeit, als der Getränkemarkt geschlossen war, befuhr ein Polizeiwagen dieses Gelände. Dabei fuhr er über einen etwa 38 cm tiefen Absatz und beschädigte hierbei das Fahrzeug. Das Land als Eigentümer des Polizeiwagens verlangte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom Grundstückseigentümer Schadensersatz. Das Berufungsgericht sprach ihm 60 % zu.

Zeitlich unbeschränkte Verkehrs­sicherungspflicht

Das OLG Naumburg entschied: Die uneingeschränkte Zulassung und Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück – wie hier das Betriebsgelände eines Getränkefachgroßhandels – verpflichtet den Eigentümer zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen für den gesamten unbebauten Bereich des Grundstücks. Diese Verkehrssicherungspflicht besteht auch zeitlich unbeschränkt. Poller oder Schranken seien nicht aufgestellt worden. Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers habe daher auch am Unfallort und zur Nachtzeit bestanden.

Mitver­schulden

Indes treffe den Polizeibeamten ein Mitverschulden, das der Senat mit 40 % bemisst. Nach § 3 Abs. 1 StVO dürfe nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei es dunkel gewesen und der Fahrer hätte mit herumliegenden Gegenständen wie Kisten oder sonstigen Sperrgütern rechnen müssen. Wäre er entsprechend gefahren, hätte er auch den "Straßenabriss" erkennen können.

(OLG Naumburg, Urteil v. 1.8.2013, 2 U 159/12, NJW 2014 S. 475, dazu Kääb, FD-StrVR 2013, S. 352061)

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