Insbesondere Kaufhäuser und Supermärkte
Wenige Tage vor Weihnachten kam die Klägerin nachmittags beim Verlassen eines Supermarkts zu Fall und verletzte sich erheblich. An beiden Eingängen sind jeweils große rutschfeste Schmutzmatten ausgelegt, an denen die Kunden Schmutz und Feuchtigkeit von ihren Schuhen klopfen können. Die sehr zahlreichen Kunden hatten Schneematsch von draußen in die Räumlichkeiten des Supermarkts hineingetragen. Aufgrund des Schneewetters und des regen Publikumsverkehrs war der Boden im Bereich hinter den Kassen feucht.
Klage abgewiesen
Auch das OLG Koblenz wies die Klage der Kundin mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ab und führte dazu grundsätzlich aus:
Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d. h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.
Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann.
Strenge Sicherheitsstandards
Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards. Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.
Hat der Marktleiter eines Lebensmittelmarkts veranlasst, dass sich im Bereich der Eingangstüren Schmutzfangmatten befinden und wurde der Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig gereinigt und getrocknet sowie der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt vom Schnee geräumt und mit Streusalz bestreut, liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Dies gilt insbesondere, wenn es angesichts der Witterungsverhältnisse am Unfalltag schlechterdings nicht möglich war, den Fußboden im Marktbereich trockenzuhalten.
Musste die Kundin des Supermarkts aufgrund der Witterungsverhältnisse damit rechnen, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt bei der Vielzahl an Kunden feucht war, kann die Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht mit dem Beweis des ersten Anscheins begründet werden.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 10.4.2013, 3 U 1493/12, MDR 2013 S. 783)