Leitsatz

Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung nach § 7 BetrAVG.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen gewährt und die Versicherungsbeiträge mit 20 % pauschaliert. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatten fast sämtliche Arbeitnehmer bereits einen unverfallbaren Versicherungsanspruch erworben.

Nachdem der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hatte, zahlte die Direktversicherung 776 778 EUR an den Insolvenzverwalter aus. Davon entfielen 30 420 EUR auf verfallbare Ansprüche. Im Hinblick auf diese Rückzahlung machte der Insolvenzverwalter einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch von 155 355 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte einen Erstattungsanspruch nur insoweit, als verfallbare Ansprüche betroffen waren. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Durch das Betriebsrentengesetz werden die Ansprüche der durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begünstigten Arbeitnehmer bei einer insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung geschützt. Zwar gehen den Arbeitnehmern aufgrund des Widerrufs der Bezugsrechte durch den Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung verloren. Dieser Verlust wird jedoch durch den gesetzlichen Insolvenzschutz kompensiert. Der Anspruch gegen den PSV tritt an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs. Da sich der Umfang der gesicherten Leistungsanwartschaften prinzipiell nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers richtet, liegt wirtschaftlich betrachtet kein Verlust der Versorgungsanwartschaften vor.

Die Finanzverwaltung nimmt eine Arbeitslohnrückzahlung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise ersatzlos verliert. Wegen der gesetzlichen Insolvenzsicherung gehen die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge jedoch nicht verloren. Für die Annahme einer Lohnrückzahlung ist somit kein Raum.

Hinzuweisen ist auf eine Verschärfung der Verwaltungsauffassung ab 2008. Ist eine Arbeitslohnrückzahlung wegen des ersatzlosen Verlustes des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung anzuerkennen, ist eine Minderung der lohnsteuerpflichtigen Beitragsleistungen im selben Kalenderjahr nur bis auf Null möglich, wenn die Rückzahlungen betragsmäßig die Beitragsleistungen des Arbeitgebers übersteigen. Eine Minderung über die im Kalenderjahr der Verrechnung fälligen Beitragsleistungen hinaus lehnt die Finanzverwaltung ab. Sie lässt auch keinen "Rücktrag" in die Vorjahre zu (R 40b.1 Abs. 14 E-LStR 2008).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 5.7.2007, VI R 58/05

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