Leitsatz

Hat der Erblasser in einem Vermächtnis ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt und wird dieses Recht gegenüber den anderen Miterben ausgeübt, fällt für den Erwerbsvorgang Grunderwerbsteuer an.

 

Sachverhalt

P hat ihre 3 Töchter A, B und C durch Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. A und B erhielten im Voraus ein Wohnhaus je hälftig übertragen. Für den Fall des Verkaufs wurde C im Vermächtnis ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, das sie auch ausübte. Das Finanzamt setzte dazu Grunderwerbsteuer fest.

Der BFH bestätigte die Steuerpflicht. Denn mit der Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts ist ein Grundstückskauf zwischen C und ihren Schwestern zustande gekommen. Dieser Erwerbsvorgang unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Zwar ist sowohl ein reines Sachvermächtnis als auch ein Kaufrechtsvermächtnis von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Das C vermachte dingliche Vorkaufsrecht ist aber nicht mit einem Kaufrechtsvermächtnis vergleichbar, denn das Vermächtnis ist nur auf die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gerichtet. Es ist damit noch kein Übereignungsanspruch gegen die Erben entstanden. Es liegt ein Erwerb unter Lebenden vor, der nicht unter § 3 Nr. 2 GrEStG fällt, auch nicht unter § 3 Nr. 3 GrEStG, da der Erwerb des Grundstücks nicht als Teil einer Erbauseinandersetzung zu sehen ist.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt, dass in die Planung der Erbfolge auch Steuerwirkungen aus einer Grundstücksübertragung einzubeziehen sind. Wäre das Grundstück "direkt" durch ein Vermächtnis übergegangen, wäre der Vorgang steuerbefreit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.10.2008, II R 15/07.

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