Alexander C. Blankenstein
Die seit 1. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat die Anforderungen an den Datenschutz erheblich verschärft. Maßgebliche Zulässigkeitskriterien von Auskünften des Mietinteressenten sind in Art. 6 Ziffer 1 Buchstaben b) und f) DSGVO geregelt:
KRITERIEN FÜR DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG
Art. 6 Ziff. 1 b):
Zitat
Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.
Art. 6 Ziff. 1 f):
Zitat
Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Soweit in den Bestimmungen jeweils von einer Verarbeitung der Daten die Rede ist, gelten diese aber bereits auch für die Erhebung der Daten, also die entsprechende Nachfrage des Vermieters beim Mietinteressenten.
Wirksame Einwilligung erforderlich
Stets ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft des Mietinteressenten bzw. bestimmte Mitteilungen von diesem gegenüber dem Vermieter eine wirksame Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO und somit eine freie Entscheidung des Mietinteressenten erfordert. Allgemein wird allerdings der Abschluss des Mietvertrags von den Angaben des Mieters zu bestimmten Kriterien abhängig gemacht. Insoweit befindet er sich eher in einer Zwangslage und trifft keine freiwillige Entscheidung über seine Einwilligung in die Datenerhebung. Insoweit sind formularmäßige Einwilligungserklärungen des Mietinteressenten etwa in einer Selbstauskunft nicht das geeignete Mittel. Eine wirksame Einverständniserklärung kann dann nicht zustande kommen.
Düsseldorfer Kreis
Nach dem Ort ihres ersten Zusammentreffens 1977 in Düsseldorf benennen sich die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nichtöffentlichen – also privaten – Bereich als "Düsseldorfer Kreis". Die Treffen des Düsseldorfer Kreises finden seitdem unter dem jährlich wechselnden Vorsitz einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in der Privatwirtschaft statt.
Bei den Treffen des Düsseldorfer Kreises handelt es sich um Arbeitstreffen, bei denen ein Austausch über bundesweit aktuelle Fragen des Datenschutzes in der Wirtschaft stattfindet. Die Aufsichtsbehörden versuchen dabei, ihre Standpunkte abzustimmen. Gleichwohl stellen die Beschlüsse keine verbindlichen Ergebnisse dar, sondern die Aufsichtsbehörden sind unabhängig von den Standpunkten des Düsseldorfer Kreises in ihrem Zuständigkeitsbereich entscheidungsbefugt.
Entsprechendes gilt auch für die Gerichte, die im Streitfall zu prüfen haben, ob die Einholung bestimmter Auskünfte noch zulässig war oder nicht.
Gleichwohl dürften die Empfehlungen des Düsseldorfer Kreises dem Richter Orientierungs- und Argumentationshilfe bieten. Jedenfalls kann eine Auskunft, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung eingeholt wurde, kaum als Grund für eine Anfechtung oder außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses herangezogen werden.
Im Folgenden wird die hier maßgebliche "Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten" des Düsseldorfer Kreises vom 30. Januar 2018 bei den einzelnen Auskunftsarten dargestellt.
Mit Blick auf die Bestimmungen der DSGVO unterscheidet der Düsseldorfer Kreis 3 Stadien der Anbahnung des Mietverhältnisses:
- den Besichtigungstermin,
- die vorvertragliche Phase, in der der Mietinteressent dem Vermieter mitgeteilt hat, er wolle die Wohnung anmieten,
- die Entscheidung des Vermieters, mit einem bestimmten Mietinteressenten einen Mietvertrag abschließen zu wollen.