Alexander C. Blankenstein
Zulässig sind alle Fragen, die unmittelbare Bedeutung für die Durchführung des Mietverhältnisses haben. Unmittelbare Bedeutung kommt hier in erster Linie den Aspekten zu, die die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien betreffen.
Der Vermieter ist nach der Bestimmung des § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben und in diesem während des Mietverhältnisses zu erhalten. Insoweit hat er ein Interesse an der Mitteilung, wie viele Personen in die Wohnung einziehen wollen und ob ein Tier gehalten (werden) wird. Da die Hauptpflicht des Mieters darin besteht, die Miete zu bezahlen, hat der Vermieter natürlich ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob die Erfüllung dieser Pflicht ausreichend gewährleistet ist.
Die im Folgenden aufgeführten Fragen sind nach Rechtsprechung und allgemeiner Meinung im Schrifttum zulässig. Die Auffassung des Düsseldorfer Kreises wird jeweils ergänzend dargestellt.
2.2.2.2.1 Name und Anschrift
Bereits im Besichtigungstermin kann der Vermieter Angaben zu Name und Anschrift des Mietinteressenten erbitten. Zur Verifizierung dieser Angaben ist es auch zulässig, um Vorlage des Personalausweises zu bitten und die Überprüfung zu dokumentieren. Allerdings darf eine Kopie des Ausweises nicht gefertigt werden.
2.2.2.2.2 Familienstand
Fragen nach dem Familienstand des Mietinteressenten werden im Allgemeinen für zulässig erachtet.
Der Düsseldorfer Kreis ist der Auffassung, die Bitte um Angaben zum Familienstand sei unzulässig. Würden etwa beide Ehepartner nicht Mieter, entfiele das Rechtfertigungsargument der gesamtschuldnerischen Haftung. Im Übrigen habe der Mieter ein berechtigtes Interesse daran, dem Ehegatten die Wohnung zur Mitnutzung zu überlassen, weshalb der Vermieter ohnehin zur Nutzungsduldung verpflichtet sei.
Ob man die Frage nun für zulässig erachtet oder nicht, ist nach hier vertretener Ansicht bedeutungslos, da Angaben zum Familienstand ohnehin zunächst wenig Aussagewert zukommt. Entscheidender ist vielmehr die Frage nach den Personen, die mit dem Mieter in die Wohnung ziehen werden.
2.2.2.2.3 Anzahl der Nutzer des Mietobjekts
Der Vermieter darf seinen Mietinteressenten nach der Zahl der Familienmitglieder bzw. Personen befragen, die in die Wohnung ziehen werden. Das berechtigte Interesse des Vermieters ist hier bereits deshalb zu bejahen, um eine etwaige Überbelegung der Wohnung zu verhindern.
Auch der Düsseldorfer Kreis ist der Auffassung, dass die Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene handelt, erfragt werden darf, da dies für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich sei. Weitere Angaben dürften zu diesen Personen jedoch nicht eingeholt werden, es sei denn, diese wollten Mietvertragspartner sein.
Schon aus prophylaktischen Gründen sollte der Vermieter auf der Angabe der Namen zumindest erwachsener Mitbewohner bestehen – allerdings zur Sicherheit erst in der konkreten Vertragsanbahnungsphase, wenn der Vermieter beabsichtigt, gerade mit dem ins Auge gefassten Mietinteressenten einen Mietvertrag abzuschließen. Sollte jedenfalls infolge Kündigung eine Räumungsklage erforderlich werden, muss der Vermieter einen Titel gegen sämtliche mitbesitzenden Bewohner erstreiten (siehe Kap. 5.4). Der Vermieter hat also durchaus ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Namen weiterer Bewohner des Mietobjekts – mit Blick auf die DSGVO allerdings auch erst dann, wenn sich der Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Vermieters konkretisiert hat.
2.2.2.2.4 Einkommensverhältnisse
Der Vermieter darf seinen potenziellen Mieter selbstverständlich und in erster Linie nach dessen Einkommensverhältnissen befragen. Der Mietinteressent hat hier auch dann wahre Angaben zu machen, wenn er unabhängig von seinen konkreten Einkommensverhältnissen in der Lage ist, die Miete pünktlich und in voller Höhe zu zahlen.
Vorlage einer Gehaltsbescheinigung
Der Vermieter kann durchaus auch die Vorlage einer Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers erbeten. Und diese muss korrekt sein. Für Falschangaben haftet der Arbeitgeber, soweit sie ursächlich für einen Mietausfallschaden des Vermieters sind. Bescheinigt der Arbeitgeber etwa, es bestünden keine Lohn- bzw. Gehaltspfändungen und stellt sich diese Auskunft als unwahr heraus, kann der Vermieter das Mietverhältnis entweder außerordentlich fristlos kündigen oder den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Den Arbeitgeber kann er auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er Mietausfälle erleidet.
Grundsätzlich sieht auch der Düsseldorfer Kreis ein Erfordernis, die Höhe des Nettoeinkommens und desjenigen Betrags zu erfragen, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Tilgung der Miete zur Verfügung steht. Bezüglich der Höhe des Nettoeinkommens wäre jedoch auch die Angabe einer bestimmten Betragsgrenze durch de...