Der Vermieter darf seinen Mietinteressenten nach der Zahl der Familienmitglieder bzw. Personen befragen, die in die Wohnung ziehen werden. Das berechtigte Interesse des Vermieters ist hier bereits deshalb zu bejahen, um eine etwaige Überbelegung der Wohnung zu verhindern.[1]

Auch der Düsseldorfer Kreis ist der Auffassung, dass die Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene handelt, erfragt werden darf, da dies für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich sei. Weitere Angaben dürften zu diesen Personen jedoch nicht eingeholt werden, es sei denn, diese wollten Mietvertragspartner sein.

Schon aus prophylaktischen Gründen sollte der Vermieter auf der Angabe der Namen zumindest erwachsener Mitbewohner bestehen – allerdings zur Sicherheit erst in der konkreten Vertragsanbahnungsphase, wenn der Vermieter beabsichtigt, gerade mit dem ins Auge gefassten Mietinteressenten einen Mietvertrag abzuschließen. Sollte jedenfalls infolge Kündigung eine Räumungsklage erforderlich werden, muss der Vermieter einen Titel gegen sämtliche mitbesitzenden Bewohner erstreiten (siehe Kap. 5.4). Der Vermieter hat also durchaus ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der Namen weiterer Bewohner des Mietobjekts[2] – mit Blick auf die DSGVO allerdings auch erst dann, wenn sich der Abschluss des Mietvertrags aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Vermieters konkretisiert hat.

[1] Leroy, NJ 2013, 230.
[2] Arg. BGH v. 22.11.2011, VIII ZR 38/11, ZMR 2012, 542.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?