Nach Auffassung des LG Wuppertal[1] hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage, ob gegen den Mietinteressenten innerhalb der letzten 5 Jahre Räumungsklagen wegen Mietrückständen erhoben und entsprechende Titel erfolgreich erstritten werden konnten.

Fragen nach Räumungstiteln wegen Mietzinsrückständen sind auch nach Auffassung des Düsseldorfer Kreises dann zulässig, wenn sie aufgrund zeitlicher Nähe noch Auskunft darüber geben können, ob künftige Mietzinsansprüche gefährdet wären. Dies könne der Fall sein, wenn bezüglich eines bestehenden Wohnraummietverhältnis mit einem anderen Vermieter die Zwangsräumung wegen Mietzinsrückständen drohe.[2] Unter Bezugnahme auf die eingangs zitierte Entscheidung des LG Wuppertal hält allerdings der Düsseldorfer Kreis Fragen danach, ob in den letzten 5 Jahren Räumungsklagen wegen Mietrückständen eingeleitet oder durchgeführt wurden, in denen das Verfahren mit einem Räumungstitel abgeschlossen wurde, für unzulässig, da aufgrund des Zeitablaufs keine zeitliche Nähe mehr zum beabsichtigten Abschluss eines neuen Mietvertrags bestehe. Nach Auffassung des Düsseldorfer Kreises dürfte die Frage aber dann zulässig sein, wenn sie sich nur auf die vergangenen 2 Jahre bezieht.

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