Alexander C. Blankenstein
Am Scheidepunkt zu den unzulässigen Fragen steht die Frage nach früheren Vermietern. Umstritten ist jedenfalls, ob der Vermieter Auskünfte beim früheren Vermieter einholen darf. Das AG Rendsburg hält sie für unzulässig. Die Aufklärungspflicht des Mieters bei Vertragsabschluss im Rahmen einer Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfasse nicht Fragen nach dem früheren Mietverhältnis. Das LG Braunschweig hält sie insoweit für zulässig, als der (Groß-)Vermieter zumindest danach fragen darf, ob der Mieter bereits früher einmal sein Mieter gewesen sei. Die falsche Beantwortung etwa der Frage "Waren Sie oder einer Ihrer Familienangehörigen schon einmal Mieter bei uns? Gegebenenfalls bitte angeben, wer, wo und von wann bis wann bei uns wohnte", berechtigt den Vermieter daher grundsätzlich zur Anfechtung des Mietvertrages.
Im Übrigen aber ist auch die herrschende Meinung im Schrifttum der Auffassung, dass die Frage unzulässig ist. Ggf. können Erkundigungen beim früheren Vermieter auch fatale Folgen haben. So könnte sich ein solcher durchaus bemüßigt fühlen, seinen derzeitigen Mieter "wegzuloben", um Zeit und Kosten eines Räumungsprozesses zu vermeiden.
Fragen nach den Kontaktinformationen aktueller oder früherer Vermieter des Mietinteressenten (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sind selbstverständlich auch nach Auffassung des Düsseldorfer Kreises unzulässig. Solche Angaben seien für die Entscheidung über die Begründung eines Mietverhältnisses nicht erforderlich und würden eine dem Grundsatz der Direkterhebung widersprechende Datenerhebung bei Dritten über den Mietinteressenten ermöglichen.
Vorvermieterbescheinigung
Nach einer Entscheidung des BGH hat der Vermieter gegen den Mieter zwar keinen Anspruch auf Vorlage einer Vorvermieterbescheinigung, die Angaben über die Dauer des Vormietverhältnisses und darüber enthält, ob der Mietinteressent Kaution und Miete pünktlich bezahlt hat und auch seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist. Ein ehemaliger Vermieter ist aber nicht gehindert, auf Bitte seines ehemaligen Mieters eine derartige Bescheinigung auszustellen. Wenn er sie ausstellt, muss sie aber zutreffend sein.
Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach eben kein Anspruch auf eine derartige Bestätigung besteht, ist der Düsseldorfer Kreis der Auffassung, dass eine Bestätigung vom Vermieter auch nicht verlangt werden könne, was letztlich nur konsequent ist.