Alexander C. Blankenstein
Unzulässig sind alle Fragen, die den Privatbereich des Mieters betreffen und keinen Bezug zum Mietverhältnis haben. Unzulässig sind insbesondere folgende Fragen:
2.2.2.5.1 Grund des Wohnungswechsels
Über das berechtigte Interesse des Vermieters hinaus, ob das derzeitige Mietverhältnis vom derzeitigen Vermieter gekündigt ist, muss der Mietinteressent keine Angaben über den Grund eines Wohnungswechsels machen.
2.2.2.5.2 Religionszugehörigkeit
Die Religionszugehörigkeit ist ausschließlich Privatangelegenheit des Mietinteressenten und geht den Vermieter nichts an. Ausnahmsweise kann ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Frage der Religionszugehörigkeit des Mietinteressenten bestehen und die Frage folglich zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn es zum Aufgabenbereich des Vermieters gehört, Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen.
2.2.2.5.3 Herkunft/Nationalität
Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zwar zulässig. Es fehlt jedoch regelmäßig an der Erforderlichkeit der Kenntnis dieser Eigenschaften des Mietinteressenten, da die Anforderungen nach den §§ 19, 20 AGG kaum erfüllt sein werden.
Hierfür müsste zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zunächst ein tragfähiges Vermietungskonzept vorliegen. Das Konzept muss auch zur Prüfung sachlicher Gründe (vgl. etwa § 20 Abs. 1 Nr. 4 AGG) Auskunft geben, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen und folglich zur Entschärfung von Konflikten beitragen können. Eine pauschale Abfrage der Angaben ist daher in aller Regel unzulässig.
Folgen einer unzulässigen Frage
Wie bereits ausgeführt, sollte der Vermieter seinen potenziellen Mieter nicht nach dessen Herkunft oder Nationalität befragen. Sollte der Vermieter nämlich gerade mit diesem Mieter kein Mietverhältnis schließen wollen, könnte die Frage als Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft gemäß § 22 AGG gewertet werden. Dann könnten ggf. Schadensersatzpflichten auf den Vermieter zukommen (siehe Kap. 2.1.4.4).
2.2.2.5.4 Heiratsabsichten, Schwangerschaften, Kinderwünsche
Fragen nach
- Heiratsabsichten,
- Schwangerschaft und
- Kinderwünschen
werden allgemein für unzulässig gehalten. Eine Aufnahme von Kindern und Ehegatten in der Wohnung wäre für den Mietinteressenten nicht erlaubnispflichtig im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG bereits keine Dritten (§ 553 Abs. 1 BGB), sondern nahe Familienangehörige. Der Mieter muss die Aufnahme von Familienangehörigen nur anzeigen. Einer Aufnahmeerlaubnis durch den Vermieter bedarf es nicht.
2.2.2.5.5 Rauchen
Freilich kann es für Vermieter – insbesondere vor dem Hintergrund der doch recht großzügigen Rechtsprechung des BGH zum Thema "Schönheitsreparaturen und Raucherexzesse" – von größtem Interesse sein, ob und wie stark sein künftiger Mieter raucht. Der (rauchende) Mieter darf jedoch ungestraft lügen.
Dem Vermieter ist erheblich daran gelegen, an einen Nichtraucher zu vermieten. In seiner Annonce bezeichnet er die Wohnung bereits als "Nichtraucherwohnung" und sucht ausdrücklich nur nach einem Nichtraucher. Im Rahmen der Anbahnung des Mietverhältnisses befragt er seinen Mietkandidaten nochmals ausdrücklich danach, ob dieser rauche. Die Frage wird ebenso ausdrücklich verneint.
Eine Lüge berechtigt den Vermieter weder zur Arglist- noch zur Irrtumsanfechtung, wenn der Mieter oder seine Besucher dennoch rauchen – vorausgesetzt selbstverständlich, vom Rauchen gehen keine Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner aus.
2.2.2.5.6 Partei-/(Miet-)Vereinsmitgliedschaften
Nach allgemeiner unbestrittener Meinung sind Fragen nach Parteizugehörigkeit des Mietinteressenten oder eine etwaige Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen – auch Mietvereinen – unzulässig.
2.2.2.5.7 Vorstrafen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren
Die Frage nach Vorstrafen des potenziellen Mieters und Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich unzulässig. Zum einen werden bestimmte Strafen schon nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen (vgl. § 32 Abs. 2 BZRG), weshalb sich bereits deshalb keine darüber hinaus gehenden Mitteilungspflichten gegenüber einem Vermieter ergeben können.
Außerdem hat die Rechtsprechung eine Offenbarung von Vorstrafen bisher nur im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen als zulässig angesehen, wenn ein klarer Bezug zu einer entsprechenden Tätigkeit besteht – wie etwa ...