Fragen nach

  • Heiratsabsichten[1],
  • Schwangerschaft und
  • Kinderwünschen[2]

werden allgemein für unzulässig gehalten. Eine Aufnahme von Kindern und Ehegatten in der Wohnung wäre für den Mietinteressenten nicht erlaubnispflichtig im Sinne von § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn diese Personen sind in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 GG bereits keine Dritten (§ 553 Abs. 1 BGB), sondern nahe Familienangehörige. Der Mieter muss die Aufnahme von Familienangehörigen nur anzeigen. Einer Aufnahmeerlaubnis durch den Vermieter bedarf es nicht.

[1] Häublein in MünchKomm-BGB, Vor § 535 BGB Rn. 64; Elzer in Prütting/Wegen/Weinreich, § 535 BGB Rn. 39.
[2] Häublein a. a.O.; Elzer a. a. O.

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