Der potenzielle Mieter ist stets von sich aus verpflichtet, seinen künftigen Vermieter darüber aufzuklären, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn er sich in der sog. Wohlverhaltensphase befindet.

Abzustellen ist hinsichtlich der Offenbarungspflicht darauf, ob eine Lage besteht, in der der Mietzinsanspruch des neuen Vermieters als gefährdet anzusehen ist. Das ist bei bloßer Abgabe der Vermögensauskunft, die etwa ein Jahr zurückliegt, zumindest in der Regel noch nicht der Fall, weil sich daraus allein noch keine Gefährdung der Mietzinsansprüche des neuen Vermieters ergibt.

Das eröffnete Insolvenzverfahren hat indes eine gänzlich andere Qualität. Es führt nämlich dazu, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Schuldner im Wesentlichen nur nichtpfändbare Einkommensteile zur Verfügung bleiben. Neugläubiger stehen dabei vor der Situation, dass im Falle der Nichterfüllung von vornherein kein pfändbares Vermögen bleibt, auf das sie zugreifen könnten, sodass sie ein ungleich höheres Ausfallrisiko tragen müssen, als dies üblicherweise ohnehin der Fall ist. Das Risiko der Nichterfüllung der Mietzahlungsverpflichtung liegt dabei vorliegend auf der Hand.

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