Alexander C. Blankenstein
Zur Bonitätsprüfung potenzieller Mieter stehen zunächst gewerbliche Auskunfteien wie etwa die oben bereits genannte Schufa zur Verfügung. Darüber hinaus bieten diverse Onlineportale im Internet Recherchemöglichkeiten.
Will der Vermieter bei der Schufa oder einer sonstigen Auskunftei personenbezogene Daten abfragen, um diese zu verarbeiten und zu nutzen, ist dies nach Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO nur zulässig, wenn das Datenschutzrecht dies selbst erlaubt oder der Mietinteressent eingewilligt hat. Unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) oder Buchst. f) DSGVO sind Bonitätsauskünfte in begrenztem Umfang zulässig, soweit nicht bereits ausreichende Informationen über die Bonität des Mietinteressenten vorliegen.
Düsseldorfer Kreis
In den maßgeblichen Äußerungen des "Düsseldorfer Kreises" zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent vom 30. Januar 2018 dürfen Vermieter von Mietinteressenten nur solche Auskünfte anfordern, die zum Nachweis ihrer Bonität für den spezifischen Fall der Eingehung eines Mietverhältnisses durch Mietinteressenten z. B. bei Auskunfteien eingeholt werden können und die ausschließlich die hierfür erforderlichen Angaben enthalten. Hat sich der Vermieter entschlossen, den Mietvertrag mit einem bestimmten Interessenten abzuschließen, so kann er diesen um Vorlage einer allgemein gehaltenen Bonitätsauskunft bitten (Beispiel: Schufa-Selbstauskunft über Immobilienscout24).
Die Abfrage von Bonitätsauskünften über Mietinteressenten bei Auskunfteien ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) oder Buchst. f) DSGVO erfüllt sind. Liegen bereits ausreichende Informationen über die Bonität der Mietinteressentinnen durch spezielle Bonitätsnachweise – insbesondere allgemein gehaltene Schufa-Selbstauskunft vor, ist eine Abfrage bei Auskunfteien nicht zulässig.
In seiner Orientierungshilfe hält der "Düsseldorfer Kreis" zunächst grundsätzlich Einwilligungsklauseln im Formular der Mieterselbstauskunft für unzulässig. Wie bereits ausgeführt, sollte der Vermieter im Rahmen der Mietvertragsanbahnung unbedingt eine schriftliche Mieterselbstauskunft einholen. Gängige Muster einer derartigen Selbstauskunft enthalten üblicherweise eine Klausel, wonach der Mieter mit Unterzeichnung der Selbstauskunft einer Bonitätsabfrage insbesondere bei der Schufa einwilligt.
Nach Auffassung des "Düsseldorfer Kreises" ist nun "die Verwendung von Einwilligungserklärungen gegenüber Mietinteressenten in Formularen zur Selbstauskunft nicht als das richtige Mittel zur Datenerhebung anzusehen". Eine wirksame Einwilligung erfordere nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO i. V. m. Art. 7 Abs. 4 DSGVO eine freie Entscheidung des Betroffenen. Dem Mietinteressenten werde dabei suggeriert, er habe bezüglich der gewünschten Angaben von Vermieterseite ein Wahlrecht. Werde der Abschluss des Mietvertrags von der Erhebung bestimmter Angaben beim Mietinteressenten abhängig gemacht, fehle diese Wahlfreiheit und es entstehe eine Drucksituation, in der keine freiwillige Erklärung zustande komme.
Einwilligung
Um es vorweg zu nehmen:
- Die Schufa und einige andere Auskunfteien verlangen vor der Weitergabe von Informationen über den potenziellen Mieter ohnehin dessen schriftliche Einwilligung.
- Als Auskunftsadressaten kommen für die Schufa sowie einige andere Auskunfteien lediglich Unternehmen der Wohnungswirtschaft und keine privaten Vermieter in Betracht.
Die Schufa, die arvator infoscore GmbH sowie die Deutsche Mieterdatenbank KG (DEMDA) fordern von ihren Kunden die schriftliche Einwilligung des Mietinteressenten zur Datenabfrage.
Soweit Daten nicht an private Vermieter weitergegeben werden, wird dies überwiegend damit begründet, dass bei Privatpersonen das berechtigte Interesse des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) oder f) DSGVO nur schwer zu überprüfen sei. Des Weiteren sei die Abfrage für Massenauskünfte ausgelegt, sodass eine Einzelbonitätsprüfung auch zu hohe Kosten verursache.