Nach der Bestimmung des § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.[1] Innerhalb dieser Verjährungsfrist genügt es nun nicht, den ehemaligen Mieter lediglich zur Beseitigung der Schäden aufzufordern oder entsprechenden Schadensersatz zu zahlen. Innerhalb dieser Frist muss vielmehr eine entsprechende Klage gegen den Mieter anhängig gemacht werden.

Gerade dies kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da ggf. die derzeitige Anschrift des ehemaligen Mieters nicht bekannt ist und so eine Klage nicht zugestellt werden kann. Gerade die Vandalismusschäden der Mietnomaden stellen Vermieter hier vor echte Probleme, da diese die Mietsache in aller Regel "mit unbekanntem Aufenthalt" verlassen. Ein halbes Jahr kann da sehr kurz sein.

Deshalb sollte der Mietvertrag eine Abweichung von der gesetzlichen Verjährungsregelung beinhalten. Durch eine entsprechende Individualvereinbarung kann dies unproblematisch geregelt werden. Aber selbst formularvertraglich dürfte zumindest nach der herrschenden Literaturmeinung nichts gegen eine entsprechende Klausel sprechen, die die Verjährungsfrist moderat auf ein Jahr verlängert.[2] Geteilter Auffassung ist aber die Rechtsprechung[3], weshalb hier zu einer entsprechenden Individualvereinbarung geraten wird. Im Bereich der Geschäftsraummiete kann eine Verlängerung unzweifelhaft formularvertraglich erfolgen.

Freilich muss dann auch der Vermieter nachgeben: § 548 Abs. 2 BGB regelt nämlich weiter, dass Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer von ihm vorgenommenen Einrichtung ebenfalls in 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Auch hier ist die Verjährungsfrist zugunsten des Mieters auf ein Jahr zu verlängern. Insofern eine Verlängerungsmöglichkeit auch für den Bereich der Wohnraummiete durch AGB bejaht wurde[4], ist ebenfalls zwingende Voraussetzung, dass die Verlängerung nicht einseitig zugunsten des Vermieters wirkt.

[2] Streyl in Schmidt- Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 548 Rn. 62; Bieber in MünchKomm § 548 Rn. 27.
[3] Keine Verlängerungsmöglichkeit durch AGB: AG Detmold v. 31.10.2008, 6 C 241/08, WuM 2012, 142; LG Dortmund v. 17.3.2010, 2 O 53/09, juris; letztere aber nur zum Mobiliarmietrecht; für Verlängerungsmöglichkeit: LG Frankfurt a. M. v. 24.2.2011, 2/11 S 309/10, NZM 2011, 546.
[4] LG Frankfurt a. M. v. 24.2.2011, 2/11 S 309/10, NZM 2011, 546.

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