Leitsatz (amtlich)
Mietet der Arbeitgeber einen Raum als Außendienst-Mitarbeiterbüro von seinem Arbeitnehmer an, sind die Mietzahlungen dann nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, wenn der Arbeitgeber gleichlautende Mietverträge auch mit fremden Dritten abschließt und die Anmietung des Raumes im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dieses ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebs stätte des Arbeitgebers verfügt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit ca. 250 Arbeitnehmern. Zur Betreuung ihrer Mandanten vor Ort hat die Klägerin u.a. von ihren Arbeitnehmern Räume angemietet und darin Außendienst-Mitarbeiterbüros eingerichtet. Die Miete beträgt unabhängig von Ort, Lage, Ausstattung und Größe der fraglichen 20 bis 25 qm großen Räume einheitlich 200 DM monatlich. Hinsichtlich der vermieteten Räume gibt es sechs verschiedene Gruppen von Vermietern:
- Fallgruppe 1: Arbeitnehmer der Klägerin als Alleinvermieter (54 Mietverhältnisse);
- Fallgruppe 2: Arbeitnehmer der Klägerin und dessen Ehegatte als Vermieter in den Fällen, in denen Miteigentum der Ehegatten an vermieteten Räumen besteht (39 Mietverhältnisse);
- Fallgruppe 3: Ehegatte des Arbeitnehmers der Klägerin als Vermieter in den Fällen, in denen die vermieteten Räume im Alleineigentum des Ehegatten stehen (11 Mietverhältnisse);
- Fallgruppe 4: Eltern des Arbeitnehmers der Klägerin als Vermieter (26 Mietverhältnisse);
- Fallgruppe 5: fremde Dritte als Vermieter (18 Mietverhältnisse);
- Fallgruppe 6: Sonderfälle (16 Mietverhältnisse).
Das Finanzamt meinte, die Mietzahlungen seien nach § 21 Abs. 3 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zu rechnen. Dementsprechend forderte es die Klägerin auf, die "Büropauschale" ab dem 1.1. 1999 in den Fallgruppen 1 bis 3 steuerlich als Arbeitslohn zu behandeln. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage teilweise statt. Es meinte, die Mietzahlungen an die Ehegatten seien nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wohl aber die Mietzahlungenan die Arbeitnehmer. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Lohnsteuer-Anmeldung Januar 2000 i.d.F. der Einspruchsentscheidung ist insoweit rechtswidrig, als darin die Mietzahlungen der Klägerin an die Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen worden sind. Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen (z.B. Zinsen aus stehen gelassenem und in ein Darlehen umgewandeltem Lohn) oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen (z.B. auf einem Mietvertrag) sind der in Betracht kommenden Einkunftsart des § 2 Abs. 1 EStG zuzurechnen. Voraussetzung hierzu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zustande kommt.
Im Streitfall erweisen sich die Mietzahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft. Die Klägerin hat die fraglichen Zahlungen an ihre Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf deren Dienstverhältnisse erbracht, sondern allein im Hinblick auf den jeweiligen zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitnehmer geschlossenen Mietvertrag. In den Fällen, in denen die Klägerin die als Außendienst-Mitarbeiterbüros genutzten Räume von fremden Dritten angemietet hat, weil die Arbeitnehmer nicht über geeignete Räume verfügen, erfolgten nur Zahlungen an die jeweiligen Vermieter und nicht an Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen. Die Vorrangregelung des § 21 Abs. 3 EStG greift entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht ein. Die Mietzahlungen erfolgten allein im Hinblick auf die bestehenden Mietverträge. Ein auch nur mittelbarer Zusammenhang mit den jeweiligen Arbeitsverhältnissen bestand nicht. Die Klägerin hat über vergleichbare Räume gleichlautende Mietverträge auch mit fremden, den Arbeitnehmern nicht nahestehenden dritten Personen abgeschlossen. Darauf, ob die Arbeitnehmer der Klägerin die fraglichen, in ihrer Wohnung gelegenen Räume auch an fremde Dritte vermietet hätten, kommt es nicht an. In dem Abschluss der Mietverträge zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern liegt auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO.
Link zur Entscheidung
BFH vom 19.10.2001 – VI R 131/00