Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Stellt eine aus 2 Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft ein Gebäude her, das einer der Gemeinschafter teilweise für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, wird dieser Grundstücksteil (Büro) an ihn geliefert und kann daher nicht Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein.
Sachverhalt
Die Ehefrau errichtete mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt-genutztes Gebäude auf einem den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Grundstück. Das Gebäude wurde teils vom Ehemann eigenunternehmerisch genutzt, teils zu eigenen Wohnzwecken der Ehegatten. Die Ehefrau vermietete ihren hälftigen Miteigentumsanteil steuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend (der Ehemann machte aus seinem Miteigentumsanteil – vergebens – den Vorsteuerabzug geltend, vgl. BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09).
Der BFH versagte der Ehefrau den Vorsteuerabzug. Mit der zivilrechtlichen Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann kann die Ehefrau nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig sein. Bei einer Miteigentümergemeinschaft werden die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert (vgl. EuGH, Urteil v. 21.4.2005, Rs. C-25/03). Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter sein.
Hinweis
In der Praxis ist der Vorsteuerabzug aus dem durch den Ehegatten unternehmerisch genutzten Gebäudeteil problemlos erreichbar, wenn die Miteigentümergemeinschaft (Ehegatten) dem Ehemann die Betriebsräume im Rahmen einer Option nach § 9 UStGsteuerpflichtig vermietet; ggf. erhält die Miteigentümergemeinschaft als Unternehmer den Vorsteuerabzug. Ohne Vermietung durch die Ehegatten könnte auch der unternehmerisch tätige Ehemann als "Leistungsempfänger" den direkten Vorsteuerabzug aus den von ihm unternehmerisch genutzten Gebäudeteil vornehmen; insoweit ist der Vorsteuerabzug jedoch auf die Höhe seines Miteigentumsanteil begrenzt (vgl. Abschn. 15.2. Abs. 16 S. 11 UStAE). Im Urteilsfall war sein Miteigentumsanteil 50 % und die betrieblich genutzten Räume nur 41 %, sodass der Ehemann den vollen Vorsteuerabzug erhalten hätte. Auch in den letzteren Gestalungen ist es jedoch zwingend erforderlich, dass das Gebäude zeitnah dem Unternehmen des Vermieters zugeordnet wird (vgl. BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 41/09.