Leitsatz

Vermietet der Investor ein unbewegliches Wirtschaftsgut, das er für sein Einzelunternehmen hergestellt und genutzt hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist einer GmbH & Co KG für deren Betrieb, verwendet er das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Verbleibenszeitraums ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken, auch wenn er alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist.

 

Sachverhalt

Der Investor betrieb eine Likörfabrik als Einzelunternehmen. In den Jahren 1988/1989 errichtete er eine Halle, die er zunächst für die Likörproduktion nutzte. Das Bundesamt für Wirtschaft hatte die Förderungswürdigkeit bescheinigt. 1990 vermietete er die Halle an eine neu gegründete GmbH & Co. KG, die Flaschenverschlüsse herstellt. Der Investor ist alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und einziger Kommanditist der KG. Das FG sah die Nutzung zu einem anderen als dem in der Bescheinigung anerkannten Zweck – Flaschenverschlussproduktion statt Likörherstellung – als zulagenschädlich an. Der Fall war nach dem InvZulG 1986 zu entscheiden.

 

Entscheidung

Der BFH lässt offen, ob die geänderte Verwendung der Halle zulagenschädlich ist und inwieweit das Finanzamt überhaupt prüfen darf, ob die Verwendung des Investitionsguts dem bescheinigten Zweck entspricht. Die Begünstigungsvoraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Halle wegen der Vermietung an die KG nicht 3 Jahre ausschließlich zu "eigenbetrieblichen Zwecken" i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 verwendet wurde. Bei einer Vermietung an einen Dritten liegt keine Verwendung zu eigen-, sondern zu fremdbetrieblichen Zwecken vor, und zwar auch dann, wenn durch die Vermietung ein Nutzen für den eigenen Betrieb erzielt wird.

Im Verhältnis zum Investor ist die KG "Dritter". Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Investor alleiniger Kommanditist ist. Denn Gesellschaften i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind selbst "Steuerpflichtige" i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1986 und damit eigenständig anspruchsberechtigt. Der BFH lehnt auch die Übertragung der für Betriebsaufspaltungsfälle entwickelten Grundsätze ab. Denn wenn die Betriebsgesellschaft, wie hier die KG, eine gewerblich tätige Personengesellschaft ist, geht § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Zurechnungsnorm vor, d. h. es gilt der Vorrang der Mitunternehmerschaft vor der "mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung". Unabhängig davon werden die Betriebsaufspaltungsgrundsätze auch deshalb verdrängt, weil das Besitzunternehmen (Investor) neben der Betriebsgesellschaft (KG) originär gewerblich tätig ist.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung betrifft die Rechtslage nach dem InvZulG 1982/1986. Danach erfordert das dreijährige Verbleiben bei

  • beweglichen Wirtschaftsgütern das Verbleiben "in der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen",
  • unbeweglichen Wirtschaftsgütern die ausschließliche Verwendung "zu eigenbetrieblichen Zwecken".

Die InvZulGe 1991ff. erfordern lediglich das "Verbleiben in einer Betriebsstätte im Fördergebiet"[1]. Die Vermietung oder Veräußerung an einen Dritten innerhalb des Fördergebiets ist damit unschädlich[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.03.2003, III R 50/96

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