Leitsatz

Soll ein Teilbetrieb übertragen werden, müssen dazu alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen. Werden hingegen wesentliche Wirtschaftsgüter nur vermietet, liegt keine steuerneutrale Abspaltung vor.

 

Sachverhalt

Der Teilbetrieb Stahl- und Metallbearbeitung der G-GmbH wurde auf die S-GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen abgespalten. Ausgenommen davon war das Betriebsgrundstück, welches im Eigentum der G-GmbH blieb und an die S-GmbH vermietet wurde. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden von der S-GmbH mit dem Buchwert angesetzt. Dies hat das Finanzamt beanstandet, denn mangels Übertragung eines Teilbetriebs sei keine Buchwertfortführung möglich.

Das sieht auch der BFH so. Denn eine steuerneutrale Abspaltung eines Teilbetriebs erfordert die Übertragung sämtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Werden solche Wirtschaftsgüter nicht übertragen, sondern dem übernehmenden Rechtsträger nur ein obligatorisches Nutzungsrecht eingeräumt, sind die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Abspaltung nicht erfüllt.

Im Urteilsfall ist das Grundstück mit den aufstehenden Betriebsgebäuden zweifellos eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Dadurch, dass dieses Betriebsgrundstück der S-GmbH nur mietweise überlassen wird, ist keine Sachgesamtheit übertragen worden. Es gingen vielmehr nur einzelne Wirtschaftsgüter über, wofür keine Steuerneutralität besteht. Steuerrechtlicht ist hierzu von einer verdeckten Sachausschüttung an die Gesellschafter auszugehen.

 

Hinweis

Anders könnte die Rechtslage sein, wenn das aufnehmende Unternehmen wirtschaftlicher Eigentümer des überlassenen Grundstücks geworden wäre. Dies kann u.U. durch eine Gestaltung der Nutzungsüberlassung erreicht werden. Da im Urteilsfall aber nur ein Mietvertrag mit 1 Jahr Kündigungsfrist bestand, konnte der BFH diese Frage jedoch dahin gestellt sein lassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.4.2010, I R 96/08.

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