Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. Bestehen Marketing- und Werbeaktivitäten allein darin, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, ist dies mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine steuerfreie Vermittlung. Marketing und Werbung sind nicht Teil einer einheitlichen Vermittlungsleistung, wenn der Marketing- und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungs- und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige hatte mit der D-GmbH einen allgemeinen Kooperationsvertrag über den Vertrieb der A-Fonds. Hierzu schloss sie mit der ATH-Treuhandgesellschaft Verträge über die Beschaffung von Eigenkapital bei gleichzeitiger Vollplatzierungsgarantie ab. Für die darüber hinaus zu erbringenden Marketing- und Werbeleistungen bestanden eigenständige Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und dem jeweiligen A-Fonds. Danach verpflichtete sie sich gegenüber den A-Fonds zur Vorbereitung und Durchführung aller zur kurzfristigen Platzierung des Fondskapitals erforderlichen Marketing- und Werbungsaufgaben, z. B. Gestaltung der Emissionsprospekte, die Imagewerbung und die Kontaktpflege zu Journalisten und Verlagen, Information und Schulung von Anlageberatern für 12 bis 18 Monaten nach Platzierung des Fondskapitals.
Die Leistungen der Steuerpflichtigen im Bereich Marketing und Werbung sind nach Auffassung des BFH nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG umsatzsteuerfrei. Die Befreiung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und deren Vermittlung erstreckt sich nicht auf Beratungs- oder Werbeleistungen, mit denen der Kauf von Gesellschaftsanteilen lediglich empfohlen oder geworben wird. Zwar dient dies wie die Vermittlung letztlich dem Zustandekommen von Verträgen. Der Vermittlungsbegriff setzt jedoch weitergehende zielgerichtete Tätigkeiten im Hinblick auf bestimmte Vertragsinteressenten voraus. Gemeinsames Merkmal der als Vermittlung anzusehenden Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. Dies ist nicht gegeben, wenn sich ein Vertriebsunternehmen mit Marketing- und Werbeaktivitäten nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet. Insoweit hielt der BFH es auch nicht für entscheidungserheblich, dass der Fonds die Leistungen der Steuerpflichtigen nur zu vergüten hatte, wenn das Fondskapital bis zu einem bestimmten Zeitpunkt platziert werden konnte.
Hinweis
Im Urteilsfall war die Marketing und Werbungstätigkeit auch keine Nebenleistung zur (steuerfreien) Vermittlung. Insoweit war die Vermittlung mit dem Verkauf der Fondsanteile beendigt, während die Tätigkeit im Bereich Marketing und Werbung weiter fortzusetzen waren. Auch erfolgte die Gestaltung der Emissionsprospekte, wenn bei einem Eigenvertrieb keine Vermittler in den Fondsabsatz eingeschaltet wurden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 6.12.2007, V R 66/05.