Leitsatz

Vermittelt eine gesetzliche Krankenversicherung ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge, sind die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art zu erfassen.

 

Sachverhalt

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts betrieb eine gesetzliche Krankenkasse. Daneben hat sie Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und einer privaten Krankenversicherung vermittelt. Daraus resultierte ein Verlust von 1460860 EUR, den das Finanzamt einem separaten Betrieb gewerblicher Art (BgA) zuordnete.

Wie bereits das FG hat nun auch der BFH die steuerrechtliche Qualifikation dieser Tätigkeit als BgA Zusatzversicherung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss bestätigt. Denn eine gesetzliche Krankenversicherung darf nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben ausführen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB V). Das Vermitteln privater Zusatzversicherungsverträge geht darüber hinaus.

Steuerrechtlich stellt das Vermitteln der Versicherungsverträge einen BgA dar, denn damit wird eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet, die sich von den Pflichtaufgaben abgrenzen lässt und sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich heraushebt (§ 4 Abs. 1 KStG). Unerheblich ist dabei, dass die Tätigkeit keiner organisatorisch verselbstständigten Abteilung bedurfte. Die Versicherung ist dabei nicht hoheitlich tätig und unterscheidet sich insoweit nicht von der Tätigkeit eines gewerblichen Versicherungsmaklers.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 3.2.2010, I R 8/09.

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