Leitsatz
- Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.
- § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.
Sachverhalt
Ein Steuerberater war nach langjähriger Berufstätigkeit aufgrund fehlgeschlagener Immobiliengeschäfte in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Als er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben musste, hatte er zusammen mit einem anderen Steuerberater eine Steuerberatungs-GmbH gegründet, deren alleiniger Geschäftsführer der andere Steuerberater wurde; er selbst erhielt Prokura und bezog ein festes Gehalt. Seine Bestellung als Steuerberater wurde aber von der Behörde widerrufen.
Entscheidung
Die InsO hat nichts daran geändert, dass den Beruf des Steuerberaters nur ausüben darf, wer in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis löst auch unter Geltung der InsO die gesetzliche Vermutung aus, dass dies nicht der Fall ist und dass dadurch Interessen der Auftraggeber gefährdet sind. Der Kläger kann dementsprechend nicht mehr Steuerberater sein, weil er die Vermutung der Gefährdung von Mandanteninteressen nicht hat widerlegen können; seine Anstellung durch die GmbH und seine fehlende umfassende Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis genügen hierfür nicht.
Praxishinweis
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; dabei wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 InsO bzw. § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Der Gesetzgeber der InsO hat hieran nichts Grundsätzliches geändert. Ähnlich ist die Rechtslage im Bereich der BRAO.
Für Gewerbetreibende sieht hingegen § 12 GewO vor, dass während eines laufenden Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls während der Überwachung der Erfüllung eines in diesem Verfahren aufgestellten Insolvenzplans solche Vorschriften keine Anwendung finden, die den Widerruf einer Gewerbezulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, welche auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist.
Link zur Entscheidung
BFH-Beschluss vom 4.3.2004, VII R 21/02