Leitsatz

  1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer.
  2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit; sie ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig.
 

Sachverhalt

Gegenstand der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG sind laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes sowie der Erwerb, das Bebauen, Vermieten und jede andere Nutzung von gewerblichen Immobilien. Im Jahre 1996 veräußerte sie ihren bis dahin vermieteten Grundbesitz. Seither verwaltete sie nur noch Kapitalvermögen einschließlich des Verkaufserlöses. Das Finanzamt unterwarf die erzielten Einkünfte der Streitjahre 1996 und 1997 der Gewerbesteuer, wobei es für 1996 den Ertrag aus der Vermietung des Grundstücks einschließlich Veräußerungsgewinn wegen der erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 GewStG außer Ansatz ließ. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

  1. Einzubeziehen ist die gewerblich geprägte Personengesellschaft in die Gewerbesteuerpflicht, weil die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auch für die Gewerbesteuer gilt[1]. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist ausdrücklich auf das "gewerbliche Unternehmen des Einkommensteuerrechts". Diese Erstreckung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt[2]. Sie verstößt – so der BFH unter Bezugnahme auf das BVerfG[3] – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; die Entscheidung des Gesetzgebers, Unternehmen unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit allein wegen ihrer Rechtsform als gewerblich anzusehen, ist nicht willkürlich[4].
  2. Nach § 2 Abs. 1 GewStG beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist; davon abzugrenzen sind die bloßen Vorbereitungshandlungen, z.B. das Anmieten eines Geschäftslokals, die Errichtung eines Fabrikgebäudes oder eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach der Fertigstellung begonnen wird[5]. Dementsprechend ist auch bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen, der sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit bestimmt.
  3. Schließlich hat die Gewerbesteuerpflicht der KG nicht mit der Veräußerung des Grundbesitzes geendet, weil zwar der Veräußerungserlös nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wohl aber die anschließend erzielten Einkünfte aus der Nutzung von Kapitalvermögen, selbst wenn sich die Gesellschaft – wie hier – auf die Darlehensgewährung an ein nahe stehendes Unternehmen beschränkt. Nur für die verzinsliche Anlage des eingezahlten Stammkapitals durch eine Vorgesellschaft hat der BFH wegen fehlender Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie wegen fehlender Handelsregistereintragung – und damit wegen fehlender Gewerblichkeit kraft Rechtsform – die Gewerbesteuerpflicht verneint[6]. Dagegen ist bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft die vermögensverwaltende Tätigkeit gewerbesteuerbar, sobald nicht mehr von bloßen Vorbereitungshandlungen gesprochen werden kann; ob die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind, ist dafür unerheblich.
 

Praxishinweis

Laut BVerfG[7] verbietet Art. 3 Abs. 1 GG eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmens differenzierende Umsatzsteuerbefreiung, weil sie nach der Konzeption des UStG nicht von der Rechtsform des Leistenden abhängig gemacht werden darf. Eine entsprechende Konzeption ist dem GewStG nicht zu entnehmen; die Rechtsprechung ist damit nicht auf die Gewerbesteuer zu übertragen[8].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.11.2003, IV R 5/02

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