Leitsatz

Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Sachverhalt

Der Berufsverband e.V. veranstaltet zur Aus- und Weiterbildung selbstständiger Unternehmer Tagesseminare mit Verpflegung gegen einen nicht aufgeschlüsselten Seminarpreis. Das FG Berlin-Brandenburg beurteilte die Seminarleistungen des Berufverbands insgesamt als steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG mit entsprechender Versagung des Vorsteuerabzugs und Festsetzung der in den Rechnungen "unberechtigt" ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

Eine nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerbefreite Aus- und Fortbildung umfasst auch Tagesveranstaltungen. Das Vorliegen der Steuerbefreiung ist von Amts wegen zu prüfen (und nicht abhängig vom "Antrag" des Berufsverbands). Laut BFH ist die Gewährung von Verpflegung auf den Seminaren grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei, da diese keine unselbstständige "unerläßliche" Nebenleistung zur steuerfreien Seminarleistung ist. Anders als bei einem Berufsverband sind die durch Studentenwerke erbrachten Verpflegungsleistungen an Studenten steuerfrei, da dem Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt.

Allerdings ist die Verpflegung von Arbeitnehmern bei Betriebsbesprechungen mit im Sitzungsraum servierten Sandwichs und kalten Gerichten z.B. wegen des Sitzungsablaufs nicht unternehmensfremd. Dementsprechend ist die, durchaus übliche, Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, z.B. bei Kaffeepausen, unerlässlich für die Durchführung von ganztägigen Seminaren (und ggf. steuerfrei). Insoweit muß das FG im zweiten Rechtsgang nähere Feststellungen zu Art und Weise der Verpflegung der Seminarteilnehmer treffen. Erbrachte der Berufsverband auch steuerpflichtige Verpflegungsleistungen, ist das einheitliche Entgelt möglichst einfach aufzuteilen.

 

Hinweis

Die Beurteilung der Verpflegungsleistungen als steuerpflichtig kann in der Praxis vorteilhaft sein. Dadurch eröffnet sich der Vorsteuerabzug aus dem Verpflegungskosten des Berufsverbands und bei der Inrechnungstellung der Umsatzsteuer auf die Verpflegung erhalten die meisten Seminarteilnehmer hieraus wieder den Vorsteuerabzug.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.10.2010, V R 12/10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?