Leitsatz

Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei.

 

Sachverhalt

Ein Berufsverband e.V. veranstaltete Tagesseminare in Hotels zu unternehmerbezogenen Themen. Der Seminarpreis umfasste Unterlagen und Verpflegung während des Seminars. Finanzamt und FG sahen die Verpflegung als Nebenleistung zur steuerfreien Seminarleistung an und gewährten daher keinen Vorsteuerabzug für die Verpflegung.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, da keine Feststellungen zur Art der Verpflegung vorlagen. Bei Verpflegung mit eigenem Gewicht ist das einheitliche Entgelt – eventuell per Schätzung – nach der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode aufzuteilen.

 

Hinweis

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge etc. zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" steuerbefreit, sondern nur solche, die als Erziehung, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind.Die Steuerfreiheit erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Verpflegung. Dienstleistungen und Lieferungen sind nur dann mit dem Unterricht etc. "eng verbunden" und deshalb steuerfrei, wenn sie Nebenleistungen zum Unterricht darstellen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistungen: Der Umsatz darf keinen eigenen Zweck erfüllen. Als Nebenleistung gilt eine Leistung nur, wenn sie ein Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen zu erhalten. Schließlich sind als "eng verbundene Umsätze und Nebenleistungen" laut EuGH nur unerlässliche Leistungen steuerfrei. Bei Tagesseminaren kann die Gewährung von Verpflegung unter bestimmten Voraussetzungen unerlässlich sein. Zur Verpflegung von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen hat der EuGH entschieden, die Bewirtung der Arbeitnehmer mit Sandwichs und kalten Gerichten im Sitzungsraum nicht als unternehmensfremd anzusehen sind. Entsprechend ist die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, z.B. bei Kaffeepausen, unerlässlich für die Durchführung von ganztägigen Seminaren. Eine weitergehende Verpflegung ist dagegen im Allgemeinen nicht als mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Dienstleistung oder als Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung steuerfrei. Soweit der BFH Verpflegungsleistungen an Studenten durch Studentenwerke (Mensa) als "eng verbundenen" Umsatz beurteilt hat, war maßgebend, dass dem Studentenwerk als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 07.10.2010, V R 12/10.

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