Leitsatz

Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Befindet sich das Hotel im Ausland und erfolgt das Reisepaket an einen anderen Unternehmer (sog. Kettengeschäft), ist die Reiseleistung im Inland nicht steuerbar. Denn bei solchen Kettengeschäften findet die Margenbesteuerung für Reiseleistungen keine Anwendung.

 

Sachverhalt

Eine GmbH stellte Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anboten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen, die sich z.B. auf Ausflüge und Exkursionen bezogen. Die GmbH ging davon aus, dass es sich bei den Übernachtungs- und Vepflegungsleistungen sowie bei den ergänzenden Leistungen, die in Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erfolgten, um im Inland nicht steuerbare. Umsätze handelte. Demgegenüber besteuerte das Finanzamt die anteiligen Verpflegungsleistungen im Inland, weil es den Ort nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmte. Von den Hotelkosten entfielen 12,5 % auf den Bereich Verpflegung, im Übrigen auf die Übernachtungen.

Bei den Verpflegungsleistungen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Unterbringung, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im Ausland, nämlich am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels, steuerbar ist. Die Verpflegung von Hotelgästen gehört zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers. Bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung betrug der auf die Verpflegung entfallende Anteil nur 12,5 %., sodass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung auch einen nur geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachte. Die von der GmbH erbrachten Verpflegungsleistungen sind daher als Nebenleistung zur Übernachtung anzusehen.

Die Voraussetzungen für die Besteuerung der Reiseleistungen nach § 25 UStG sind nicht erfüllt. Denn diese Vorschrift setzt voraus, dass die vom Unternehmer erbrachten Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht werden. Für Reiseleistungen an andere Unternehmer – Kettengeschäfte – ist § 25 UStG nicht anwendbar.

 

Hinweis

Die Verwaltung geht bisher von anderen Grundsätzen aus. Sie bestimmt die Hotelunterbringung und die Verpflegungsleistungen als selbstständige Hauptleistungen und wendet deshalb für die Bestimmung des Orts der Verpflegungsleistungen die Rechtsvorschrift des § 3a Abs. 1 UStG an (vgl. Abschn. 272 UStR). Ob das Urteil auf jegliche Hotelunterbringung mit Voll- bzw. Halbpension anzuwenden ist, kann noch nicht als gesichert gelten. Denn unverkennbar ist, dass der BFH seine Entscheidung auch davon abhängig gemacht hat, dass der Verpflegungsanteil nur einen geringen Anteil am Pauschalbetrag ausmachte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.1.2009, V R 9/06.

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