Das steht im Urteil
Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben (Anschluss an Senatsentscheidungen v. 9.6.2011, VI R 36/10, BStBl 2012 II S. 36, und VI R 55/10, BStBl 2012 II S. 38; gegen BFH, Urteil v. 14.9.2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006 S. 53).
Der Sachverhalt
K war als Rettungsassistent nichtselbstständig tätig. Er übte seine Tätigkeit in 2 Rettungswachen in B aus und hielt sich daneben bei Einsätzen auch in Notarzt- und Rettungswagen auf. Er begehrte den Abzug von Verpflegungsmehraufwand. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die Rettungswachen und der Notarztwagen jeweils regelmäßige Arbeitsstätten seien. Die Klage blieb erfolglos, nicht aber die Revision. Das FG hat im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
Die Entscheidung des BFH
Der Tätigkeitsmittelpunkt entspricht der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Diese ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer dort seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausübt. Deshalb ist auch ein Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber nur zu Kontrollzwecken aufsucht, dort also nicht seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, keine regelmäßige Arbeitsstätte. Arbeitnehmer können nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, da sie sich nur bezüglich einer Arbeitsstätte auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einstellen können.
Diese Rechtsgrundsätze haben insbesondere in den Fällen praktische Konsequenzen, in denen Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig sind. Dann ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wo ihre berufliche Tätigkeit den ortsgebundenen Mittelpunkt hat.
Das FG hat die neuen Rechtsgrundsätze noch nicht angewandt; daher war die Vorentscheidung aufzuheben. Zu prüfen bleibt, ob K überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte, wo der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit und damit die regelmäßige Arbeitsstätte lag oder ob er insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat. Entscheidend dafür ist, ob und welcher betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers K zugeordnet war. Dabei kommt es nicht allein auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächlich praktizierte Zuordnung an. Weiter ist von Bedeutung, welche Tätigkeiten K an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen zu verrichten hatte und welches Gewicht diesen Tätigkeiten jeweils zukam. Eine Auswärtstätigkeit könnte auch vorliegen, wenn K als Fahrer eines Notarztwagens eine Fahrtätigkeit ausübte. Auch das hängt letztlich von weiteren Feststellungen im zweiten Rechtsgang ab.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 19.1.2012, VI R 23/11