Leitsatz
Bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung des Senatsurteils vom 15.10.1997, I R 22/96, BStBl II 1998, S. 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, IV B 7 – S 1978 – 21/98/IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl I 1998, S. 268 Tz. 20.01).
Sachverhalt
Eine GmbH war zunächst Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG), an deren Vermögen sie nicht beteiligt war. Mit Vertrag vom 27.8.1996 wurde das Vermögen der KG gegen Gewährung neuer Anteile auf die GmbH übertragen. Dafür fiel u.a. Grunderwerbsteuer an, die der GmbH gegenüber bestandskräftig festgesetzt wurde. Die GmbH setzte das übernommene Vermögen mit Zwischenwerten an und behandelte die Grunderwerbsteuer als sofort abziehbare Betriebsausgabe. Dagegen berücksichtigte das Finanzamt die Steuer nur im Rahmen der Absetzung für Abnutzung.
Entscheidung
Grunderwerbsteuer, die beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen anfällt, gehört zu den Anschaffungsnebenkosten und ist deshalb zu aktivieren. Das hat der BFH zum UmwStG 1977 entschieden; für das hier maßgebliche UmwStG 1995 gilt dasselbe. Es ist auch unerheblich, ob sich die Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge (Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter) oder – wie hier – durch Gesamtrechtsnachfolge nach Maßgabe des UmwStG vollzieht. Denn in beiden Fällen werden Rechte und Pflichten gegen Gewährung neuer Anteile übertragen. Das Vorgehen des Finanzamts war daher korrekt.
Praxishinweis
- Nach § 22 Abs. 3 UmwStG 1995 gelten bei der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge die eingebrachten Wirtschaftsgüter als mit der Einbringung angeschafft, während für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge auf § 12 UmwStG verwiesen wird. Das heißt aber nach Ansicht des BFH nicht, dass in jenem Fall keine Anschaffung vorliegt.
- Der BFH betont, dass die Grunderwerbsteuer schon zum Zeitpunkt der Verschmelzung – und unabhängig von ihrer Festsetzung – zu aktivieren ist. Schon von dann an sind also gegebenenfalls Abschreibungen vorzunehmen.
- Die Finanzverwaltung behandelt die Grunderwerbsteuer im umgekehrten Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft als sofort abziehbare Betriebsausgabe. Ob das richtig ist, ließ der BFH offen.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 17.9.2003, I R 97/02