Rz. 4
Nach § 5 Abs. 1 muss der Verschmelzungsvertrag folgende Mindestangaben enthalten:
1. |
Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger |
Rz. 5
Neben den üblichen Angaben zu den Vertragspartnern (Name/Firma und Sitz) ist zusätzlich anzugeben, wer übernehmende und wer übertragende Genossenschaft ist.
Rz. 6
2. |
die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger |
3. |
das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger |
4. |
die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger |
Rz. 7
Kernpunkt der Reglungen des Verschmelzungsvertrags sind die Angaben zum Umtauschverhältnis für die Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses ist davon auszugehen, dass den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft für den Verlust ihrer Anteile eine vermögensmäßig entsprechende Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren ist (Drygala in Lutter § 5 RN 20 und Bayer in Lutter § 85 RN 2). In der Regel erfolgt dabei eine Umwandlung der Geschäftsguthaben im Verhältnis 1 : 1 (Nominalwertprinzip). Bei einer Verschmelzung unter (ausschließlicher) Beteiligung von Genossenschaften ist zu berücksichtigen, dass die Genossenschaftsmitglieder auf Grundlage von Satzungsregelungen mit einem oder mehreren (§ 7 a GenG) Anteilen an der Genossenschaft beteiligt sein können, wobei der Geschäftsanteil die Obergrenze der zulässigen Beteiligung darstellt, die für alle Mitglieder gleich hoch sein muss (§ 7 Nr. 1 GenG, siehe auch unten § 87 RN 5 ff. Mitgliederrechte). Das bedeutet, dass die Satzung die Anzahl und Höhe der Anteile festlegen bzw. zulassen muss. Aus diesem Grund können im Zusammenhang mit der Berechnung des Umtauschverhältnisses Satzungsänderungen erforderlich sein. Beachtet werden muss ggf. auch eine satzungsmäßig bestehende Höchstgrenze zur Übernahme der Anteile bei der übernehmenden Genossenschaft (Bauer § 7 a RN 3, 7; § 87 RN 9). Sollte keine diesbezügliche Änderung gewollt sein, muss der aus der Anrechnung des Geschäftsguthabens bis zur Höchstgrenze der Beteiligung als Differenz entstehende Betrag an die ehemaligen Mitglieder der übertragenden Genossenschaft ausgezahlt werden (Bauer § 87 RN 7, 11 ff.). Ist nach der Satzung der übernehmenden Genossenschaft nur ein Geschäftsanteil zulässig, so ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Regelung aufzunehmen, dass jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft mit einem Geschäftsanteil bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt wird. Ist auf Grundlage einer Satzungsregelung die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen an der übernehmenden Genossenschaft zulässig, so muss der Verschmelzungsvertrag vorsehen, dass jedes Mitglied der übertragenden Genossenschaft mit mindestens einem Geschäftsanteil an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt wird, wie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei der übertragenden Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. 1. Hs.) (Bayer in Lutter, § 80 RN 16). Da satzungsrechtlich bei Wohnungsgenossenschaften die wohnungsbezogenen Anteile in der Regel als Pflichtanteile ausgewiesen sind, kommt meist die zweite Fallkonstellation zur Anwendung.
Rz. 8
5. |
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch In der Praxis wird hier regelmäßig der Tag nach dem Verschmelzungsstichtag angegeben. Möglich ist aber auch eine spätere Bestimmung wie die Angabe des Zeitpunkts der Eintragung oder die Mitte des neuen Geschäftsjahres. |
Rz. 9
6. |
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag) Der Stichtag gibt den Zeitpunkt an, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Der Verschmelzungsstichtag folgt dem Stichtag der Schlussbilanz (meist der 1. Januar des Jahres). Beide Termine sind jedoch unabhängig voneinander zu sehen. Die Schlussbilanz entspricht nicht der Jahresbilanz, da sie auf das Rumpfgeschäftsjahr bezogen erstellt wird. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Registergericht darf sie nach § 17 Abs. 2 Satz 4 nicht älter als acht Monate sein. Sie soll den Abschluss der bisherigen Jahresbilanzen der übertragenden Genossenschaft darstellen und den Übergang zu den Jahresbilanzen der übernehmenden Genossenschaft einleiten. Ferner ist sie Grundlage für die Ermittlung des Geschäftsguthabens des Mitglieds bei der übertragenden Genossen... |