Zitat
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
- im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
- im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
1 Verschmelzung von Genossenschaften im UmwG
Rz. 1
Rechtliche Grundlagen für die Umsetzung von Verschmelzungen von Wohnungsgenossenschaften bilden vorrangig die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994.
Rz. 2
Die im UmwG abschließend als sog. "numerus clausus" (Böttcher in Lutter UmwG § 1 RN 1; Böttcher in Böttcher/Habighorst/Schulte § 1 UmwG RN 31; Kallmeyer, Umwandlungsgesetz § 1 RN 16; Heckschen in Widmann/Mayer § 1 RN 104; Schmidt, Einschränkung der umwandlungsrechtlichen Eintragungswirkungen durch den umwandlungsrechtlichen numerus clausus? ZIP 1998, 181, 183; OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2010, 15 Wx 360, 09, ZIP 2010, 2205 bestätigt das Analogieverbot) geregelten Umwandlungsmöglichkeiten sehen ausdrücklich die Verschmelzung unter Beteiligung von eingetragenen Genossenschaften als verschmelzungsfähige Rechtsträger (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) vor und berücksichtigen weitgehend – in Ergänzung und Modifizierung der allgemeinen Bestimmungen des UmwG – die genossenschaftsrechtlichen Besonderheiten (Bauer §§ 79–98 UmwG RN 1).
Rz. 3
Die Durchführung der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Ziff. 1 ist in den §§ 2 ff. bzw. 79 ff. UmwG geregelt.
Rz. 4
Für die Verschmelzungsprüfung von (Wohnungs-)Genossenschaften werden die für sonstige Rechtsträger geltenden Bestimmungen der §§ 9 bis 12 UmwG durch § 81 UmwG ersetzt. Demnach ist bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Genossenschaften die Einholung eines Prüfungsgutachtens des für die Wohnungsgenossenschaft zuständigen Prüfungsverbandes erforderlich.
Rz. 5
Das genossenschaftsrechtliche Verständnis von Geschäftsanteil und Mitgliedschaft (Grundlegend Beuthien in Beuthien § 7 RN 1 ff.; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 7 RN 3) wird in § 87 UmwG über die allgemeine Regelung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG (Anteilserwerb) hinaus konkretisiert (Bayer in Lutter § 87 UmwG RN 1). So werden die Rechtswirkungen der Verschmelzung auf die Anteilsinhaber und sich daraus ergebende Folgen genauer definiert.
2 Verschmelzung von Genossenschaften durch Aufnahme
Rz. 6
Die Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Ziff. 1 stellt den Grundfall der Verschmelzungen dar. Vorteil einer Verschmelzung – auch durch Aufnahme – ist insbesondere die Möglichkeit, durch die gesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) die ansonsten durchzuführenden Einzelübertragungen und Abtretungen zu vermeiden (Teichmann in Lutter § 123 RN 4, Bauer (a. a. O., RN 1), § 2 UmwG RN 8). Kennzeichen der Verschmelzung durch Aufnahme ist somit die Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Genossenschaft in die Rechtsposition der übertragenden Genossenschaft unter Auflösung derselben, ohne dass dies einer Liquidation bedarf, ferner die Anteilsgewähr als Gegenleistung und die Möglichkeit der grundsätzlichen Durchsetzbarkeit aufgrund eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des zuständigen Organs. Bei dem in der Regel recht umfangreichen Vermögen von Wohnungsgenossenschaften ist die Übertragung jedes einzelnen Objektes bzw. die Abtretung jeder einzelnen Forderung naturgemäß sehr umständlich und daher wenig praktikabel. Darüber hinaus wird bei Einzelübertragungen von Grundstücken Grunderwerbsteuer ausgelöst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG), die beim Grundstücksübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen des § 6 a GrEStG – Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im ›Konzern‹ – vermieden werden kann (zum Anwendungsbereich und den Voraussetzungen des § 6 a GrEStG: gleichlautender Erlass betr. Anwendung des § 6 a GrEStG vom 19.06.2012 (BStBl. I S. 662) und vom 09.10.2013 (BStBl. I S. 1375) der obersten Finanzbehörden der Länder; Viskorf in Boruttau § 6 a RN 3) .
3 Verschmelzung durch Neugründung
Rz. 7
Das Umwandlungsgesetz kennt neben dem für die Praxis relevantesten Fall der Verschmelzung durch Aufnahme noch den Fall der Neugründung durch Übertragung der Vermögen (§ 2 Ziff. 2 UmwG). Beteiligte dieser Verschmelzung können zwei oder mehr Rechtsträger sein, die ihr Vermögen auf einen neuen Rechtsträger übertragen, welcher von ihnen gegründet wird.