Rz. 1
Zitat
(1) 1In der Generalversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen. 2Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 3§ 64 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Das für die beschließende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
Die in § 82 bestimmten Unterlagen sind auch in der Versammlung auszulegen. Diese sind:
1. |
der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf |
2. |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften für die letzten drei Geschäftsjahre |
3. |
ggf. eine Zwischenbilanz |
4. |
die Verschmelzungsberichte der Verschmelzungspartner |
5. |
das Prüfungsgutachten |
Rz. 2
Zweck der Vorschrift ist die umfassende Informationsmöglichkeit für die Mitglieder und die Gewährleistung einer möglichst großen Transparenz des Verschmelzungsvorgangs.
Rz. 3
Ein Anwesenheitsquorum sieht das Gesetz nicht vor. Möglich ist aber, dass die Satzung bezüglich der Anwesenheitserfordernisse bestimmte Maßstäbe festlegt (§ 84 Satz 2). So finden sich in manchen Satzungen Mehrheitserfordernisse bezüglich der Durchführung einer Verschmelzung. Beschlüsse können demnach z. B. nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Trifft dies nicht zu, so ist unter Wahrung bestimmter Fristen eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden kann. Diese Regelung kann den Ablauf einer Verschmelzung, die einem straffen Zeitplan unterworfen ist, erheblich beeinträchtigen. Es empfiehlt sich daher zu prüfen, ob diese Regelung nicht rechtzeitig aus der Satzung genommen werden sollte, um unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder eine Verschmelzung durchführen zu können.
Rz. 4
Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der an einer Verschmelzung beteiligten Genossenschaften gemeinsam abzuhalten, ist bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verfahrens sehr fraglich. So geht die individuelle Entscheidungsfindung für die Mitglieder des jeweiligen Verschmelzungspartners u. U. verloren, da er in seiner Entscheidung durch die Anwesenheit bzw. Kommentierung der Mitglieder des anderen Verschmelzungspartners möglicherweise beeinflusst wird. Hier besteht nicht nur die Gefahr einer Anfechtbarkeit, sondern gar der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (Bayer in Lutter § 84 RN 4, Fronhöfer in Widmann/Mayer § 84 RN 4).
Rz. 5
Im Zusammenhang mit den erforderlichen notariellen Beurkundungen bestehen Verfahrenserleichterungen dahin gehend, dass bereits in den Versammlungen der Notar alle im Zusammenhang mit der Verschmelzung erforderlichen Beurkundungen vornimmt, sodass die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags, der Beschlussfassungen der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie der ggf. vorzunehmende Verzicht auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts in einem Termin (s. o.) vorgenommen werden kann (Zur Beurkundung in der Versammlung: Bayer in Lutter § 84 RN. 11, § 13 RN 17; Fronhöfer in Widmann/Mayer UmwG § 84 RN 28).
Rz. 6
Sollten trotz der Risiken die Versammlungen gleichzeitig durchgeführt werden, so könnten die Versammlungstermine zeitlich direkt aufeinanderfolgend gelegt werden, sodass auch hier eine verwaltungstechnische Optimierung gegeben und damit auch ein kostenoptimierender Ablauf möglich ist, aber dennoch eine formale Trennung der Versammlungen vorliegt.
Rz. 7
Weitere Erleichterungen des Umwandlungsverfahrens bestehen darin, dass auf die Erstellung bestimmter Unterlagen (z. B. Verschmelzungsbericht) auf Grundlage notarieller Erklärungen aller Mitglieder verzichtet werden kann. Ferner können Unterlagen für alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam erstellt werden, wie z. B. das Prüfungsgutachten gemäß § 81 UmwG (Geschwandter in Böttcher/Habighorst/Schulte § 81 RN 13).