Zitat

(1) Der Vertrag oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger;
  2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger;
  3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
  4. die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
  5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
  6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
  7. die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
  8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.

(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.

(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.

1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Der notwendige Mindestinhalt des Verschmelzungsvertrags ist in § 5 geregelt. Hierzu gehören formale Angaben über

Die Regelungen zu den Mindestangaben stellen somit auch den Anspruch der Mitglieder der beteiligten Unternehmen auf Information und Transparenz zu den wesentlichen Regelungsinhalten der Verschmelzung dar. Die Entscheidung hierüber obliegt dann der Versammlung (s. u. § 13 RN 1 ff.).

 

Rz. 2

§ 80 ergänzt als Spezialvorschrift den § 5 Abs. 1 Nr. 3. § 80 Abs. 1 Satz 1 nimmt auf den Fall der Verschmelzung durch Aufnahme Bezug, während Abs. 1 Satz 2 auf Verschmelzungen mit anderen Rechtsträgern abstellt. § 87 regelt die Höhe der Beteiligung bei Aufnahme einer Genossenschaft.

 

Rz. 3

Der Verschmelzungsvertrag ist dabei nicht nur als strukturändernder Organisationsvertrag (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 5 RN 5 m. w. N.) mit entsprechenden umwandlungsrechtlichen Inhalten zu sehen, sondern enthält dann auch schuldrechtliche Bestandteile, welche dem Vertrag seinen individuellen Charakter verleihen (hierzu näher § 4 RN 2).

2 Mindestangaben im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1

 

Rz. 4

Nach § 5 Abs. 1 muss der Verschmelzungsvertrag folgende Mindestangaben enthalten:

1. Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
 

Rz. 5

Neben den üblichen Angaben zu den Vertragspartnern (Name/Firma und Sitz) ist zusätzlich anzugeben, wer übernehmende und wer übertragende Genossenschaft ist.

 

Rz. 6

2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger
3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
4. die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
 

Rz. 7

Kernpunkt der Reglungen des Verschmelzungsvertrags sind die Angaben zum Umtauschverhältnis für die Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses ist davon auszugehen, dass den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft für den Verlust ihrer Anteile eine vermögensmäßig entsprechende Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger zu gewähren ist (Drygala in Lutter § 5 RN 20 und Bayer in Lutter § 85 RN 2). In der Regel erfolgt dabei eine Umwandlung der Geschäftsguthaben im Verhältnis 1 : 1 (Nominalwertprinzip). Bei einer Verschmelzung unter (ausschließlicher) Be...

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