Rz. 1
Zitat
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme durch eine eingetragene Genossenschaft für die Festlegung des Umtauschverhältnisses der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) die Angabe zu enthalten,
- daß jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft mit einem Geschäftsanteil bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt wird, sofern die Satzung dieser Genossenschaft die Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil nicht zuläßt, oder
- daß jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft mit mindestens einem und im übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt wird, wie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei der übertragenden Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, sofern die Satzung der übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung eines Mitglieds mit mehreren Geschäftsanteilen zuläßt oder die Mitglieder zur Übernahme mehrerer Geschäftsanteile verpflichtet; der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf kann eine andere Berechnung der Zahl der zu gewährenden Geschäftsanteile vorsehen.
Bei Verschmelzungen im Wege der Aufnahme eines Rechtsträgers anderer Rechtsform durch eine eingetragene Genossenschaft hat der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines solchen Rechtsträgers den Betrag des Geschäftsanteils und die Zahl der Geschäftsanteile anzugeben, mit denen er bei der Genossenschaft beteiligt wird.
(2) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat für jede übertragende Genossenschaft den Stichtag der Schlußbilanz anzugeben.
Die Regelung ist als Ergänzung und Konkretisierung zur allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 zu sehen (Bayer in Lutter § 80 RN 2). So wird die genossenschaftsrechtliche Besonderheit dargestellt, dass zwischen dem Geschäftsanteil und dem Geschäftsguthaben zu unterscheiden ist. Ferner wird unterschieden zwischen Genossenschaften, die nach Satzung nur eine Beteiligung mit einem Anteil zulassen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), und Genossenschaften, deren Satzung die Beteiligung mit mehreren Anteilen zulässt oder eine Pflichtbeteiligung vorschreibt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). In den Satzungen der Wohnungsgenossenschaften ist die Beteiligung regelmäßig gestaffelt. So werden neben den mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteilen regelmäßig wohnungsbezogene Pflichtanteile festgeschrieben, deren Anzahl sich nach der durch die Genossenschaft zur Verfügung gestellten Wohnung je nach deren Größe, Lage, Ausstattung usw. richtet. Insofern ist für Wohnungsgenossenschaften der Fall des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einschlägig. Demnach wird eine differenzierte Regelung des Umtauschverhältnisses der Anteile im Verschmelzungsvertrag erforderlich.
Rz. 2
Ferner wird zwischen der Verschmelzung zweier Genossenschaften und der Verschmelzung einer Genossenschaft mit einem Träger einer anderen Rechtsform unterschieden (§ 80 Abs. 1 Satz 3).