Zitat
(1) 1Vor der Einberufung der Generalversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, ist für jede beteiligte Genossenschaft eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes einzuholen, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist (Prüfungsgutachten). 2Das Prüfungsgutachten kann für mehrere beteiligte Genossenschaften auch gemeinsam erstattet werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der Fassung des Artikels 21 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) vor, so kann die Prüfung der Verschmelzung (§§ 9 bis 12) für die dort bezeichneten Rechtsträger auch von dem zuständigen Prüfungsverband durchgeführt werden.
1 Zweck der Regelung
Rz. 1
Der Prüfungsverband, in dem die zu verschmelzenden Genossenschaften Mitglied sind und von dem sie geprüft werden, hat gemäß § 81 ein Prüfungsgutachten für jede beteiligte Genossenschaft zu erstellen. In diesem Gutachten wird ausgeführt, ob die Verschmelzung mit den Belangen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Das Prüfungsgutachten kann für mehrere beteiligte Genossenschaften gemeinsam erstellt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 2
§ 81 bestimmt, dass vor Einberufung der Generalversammlung, die die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbands einzuholen ist. Das Registergericht überprüft den Prüfbericht in formeller und inhaltlicher Hinsicht dahin gehend, ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob sich aus ihm Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Umwandlung ergeben (zum Formwechsel vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2008, Az. 1 W 27/08, NL-BZ-AR 2008, 256 mit Besprechung Andreas Felgentreff, N-BZ AR 2008, 233).
Rz. 3
Sinn und Zweck der Prüfung ist in erster Linie der Schutz der Genossenschaftsmitglieder (Bauer § 81 UmwG RN 6). Das Prüfungsgutachten soll die Meinungsbildung in der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung erleichtern und ggf. vor Entscheidungen warnen, die für die Genossenschaft nachteilig sind, und dadurch die Mitglieder vor Vermögensverlusten bewahren (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, § 81 RN 1; Wolff in Beuthien UmwG §§ 2 ff. RN 24; Bayer in Lutter UmwG § 81 RN 1). Schließlich dient das Prüfungsgutachten auch dem Gläubigerschutz (Bayer in Lutter UmwG § 81 RN 14). Neben der Beurteilung der förderwirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des genossenschaftlichen Unternehmens geht es unter dem Gesichtspunkt der Mitglieder- und Gläubigersicherheit um dessen künftige förderwirtschaftliche Chancen und Risiken am Markt (Geschwandter in Böttcher/Habighorst/Schulte § 81 RN 4).
2 Inhalt des Prüfungsgutachtens
Rz. 4
Inhalt des Prüfungsgutachtens ist neben der Darstellung der Folgen der Verschmelzung für die Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft auch das konkrete Aufzeigen der wirtschaftlichen Auswirkungen und der rechtlichen Folgen der Umwandlung für die künftige Genossenschaft unter Würdigung der Ausführungen des Verschmelzungsberichts. Die vertraglichen Regelungen sind daraufhin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob das Umtauschverhältnis der Anteile sowie ggf. erfolgte Barabfindungen für ausscheidungswillige Mitglieder angemessen berechnet worden sind (Bayer in Lutter UmwG § 81 RN 1 ff.).
Rz. 5
Hinsichtlich der Gläubiger ist im Prüfungsgutachten darauf einzugehen, ob die Durchsetzung von Ansprüchen der Gläubiger der Genossenschaft durch die Verschmelzung gefährdet werden, z. B. durch Fortfall oder Reduzierung der Nachschusspflicht (Bayer in Lutter UmwG § 81 RN 14), sofern diese nach der Satzung der übernehmenden Genossenschaft nicht besteht.