Rz. 1
Zitat
(1) Von der Einberufung der Generalversammlung an, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, sind auch in dem Geschäftsraum jeder beteiligten Genossenschaft die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen sind gemäß § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4 aufzustellen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1Satz 1 und Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich sind.
Mit satzungsgemäßer Versendung (egal ob schriftlich oder per E-Mail) bzw. Bekanntmachung der Einladungen nach Maßgabe der Satzungsregelung der jeweiligen Genossenschaft sind folgende Unterlagen auszulegen (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4):
1. |
der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf |
2. |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Genossenschaften für die letzten drei Geschäftsjahre |
3. |
falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluss oder der Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz) |
4. |
die Verschmelzungsberichte der Verschmelzungspartner |
5. |
das Prüfungsgutachten |
Die Prüfungsberichte sind nicht auszulegen.
Rz. 2
Die Auslage hat in den Geschäftsräumen der beteiligten Genossenschaften zu erfolgen. Auf der Einladung sind die Geschäftszeiten genau anzugeben, sodass ein Mitglied tatsächlich die Möglichkeit zur Einsichtnahme hat.
Rz. 3
Bezüglich der Auslage des Vertrags ist Folgendes zu beachten: Der Versammlung kann sowohl ein fertiger Vertrag als auch ein Vertragsentwurf zur Entscheidung vorgelegt (§§ 13 Abs. 1, 82) bzw. entsprechend ausgelegt werden. Der ordnungsgemäß zustande gekommene Beschluss des Vertragsentwurfs entfaltet Bindungswirkung nach innen. Die Vertreter der Genossenschaft werden angewiesen, den Vertrag entsprechend dem Beschluss auszuführen. Liegt bei der Beschlussfassung ein bereits notariell beurkundetes Vertragsangebot an die Mitglieder vor, so wird dieses mit der Beschlussfassung nach außen bindend. Die umwandlungsrechtlich zulässige Beschlussfassung eines bereits notariell beurkundeten ›fertigen‹ Vertrags (vgl. § 6) birgt allerdings die Gefahr, dass sich die Mitglieder hinsichtlich der demokratischen Einflussnahmemöglichkeit auf den Vertragsinhalt beschnitten fühlen und sich außerstande sehen, dem Vertrag mehrheitlich zuzustimmen. Da in Wertung des § 13 Abs. 1 die Mitglieder letztverantwortlich über die Verschmelzung entscheiden sollen, ist eine Änderung des Vertragsentwurfs mit entsprechendem Mehrheitsquorum in der Versammlung noch möglich (Drygala in Lutter § 4 UmwG Rn. 26). Es empfiehlt sich daher, einen Vertragsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen, der im Nachgang notariell beurkundet wird. Sollte dies berücksichtigt werden, ist ein entsprechendes – auch so gekennzeichnetes – Entwurfsexemplar des Vertrags auszulegen.
Rz. 4
Der auszulegende aktuell aufgestellte (und geprüfte) Jahresabschluss muss (noch) nicht festgestellt sein. Meist wird die Verschmelzungsversammlung in Form der ordentlichen Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres abgehalten, sodass die Feststellung im Rahmen der Versammlung vor der Beschlussfassung zur Verschmelzung erfolgt. Dies ist zulässig, da andernfalls Verschmelzungen im ersten Halbjahr kaum sinnvoll durchführbar wären.
Rz. 5
Auf Verlangen ist im Übrigen nach § 82 Abs. 2 jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Rz. 6
Mit dem Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 wurde mit Absatz 3 die Möglichkeit eingeführt, die auszulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Genossenschaft einzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Internetseite über einen entsprechenden Mitgliederbereich verfügt, um eine Zugänglichkeit für außerhalb der Genossenschaft stehende Dritte zu verhindern.