Hagelmassen drücken Außentür ein

Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken nicht versichert.

Schaden durch Schmelz­wasser

Durch einen starken Hagelschauer war eine – zuvor ordnungsgemäß geschlossene – Kelleraußentür durch den außen liegenden Hagel aufgedrückt worden und eine erhebliche Menge an Hagelkörnern in den Keller eingedrungen. Als diese geschmolzen waren, beschädigte das Schmelzwasser Hausratgegenstände.

Bestimmter Kausalverlauf vorausgesetzt

Nach Ansicht des OLG handelte es sich nicht um einen versicherten Hagelschaden. Nach § 5 Nr. 1 VHB 2008 sind nicht alle Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind.

Unmittelbare Einwirkung

Danach ist Voraussetzung der Leistungspflicht eine Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die Sachen selbst oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1a VHB 2008), oder dadurch, dass der Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden (§ 5 Nr. 1b VHB 2008) oder als Folge eines Schadens der vorgenannten Art (§ 5 Nr. 1c VHB 2008).

Nässeschaden kein unmittelbarer Hagelschaden

Der Schaden war hier nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels (Eiskörner) auf Hausratgegenstände entstanden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Zwischen Schmelzwasser und Hagel bestand keine Identität und der Nässeschaden war kein unmittelbarer Hagelschaden.

Zwar konnte – so das OLG – eine unmittelbare Einwirkung auf das Gebäude darin gesehen werden, dass die Hagelmassen die Kellertür aufgedrückt hatten. Ob dies zu einem Versicherungsfall nach § 5 Nr. 1a VHB 2008 geführt hatte, konnte aber offenbleiben, da dann jedenfalls der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 4 VHB 2008 gegeben war.

Keine Beschädigung der Außentür

Gemäß § 5 Nr. 4 VHB 2008 sind Schäden nicht versichert, die darauf beruhen, "dass … Hagel … durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen" eingedrungen ist, "es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen". Nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers war die Außentür zum Keller durch die Last der Hagelkörner aufgestoßen worden. Eine Beschädigung hatte er nicht behauptet. Damit war der Versicherungsschutz schon nach seinem eigenen Sachvortrag ausgeschlossen.

(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 4.6.2013, 5 W 43/13)

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