Zusammenfassung
Immer mehr Wohngebäude werden mit Solar-, Geothermieanlagen und sonstigen Wärmepumpen sowie CO2-neutralen Heizungsanlagen ausgestattet, sodass sich die Frage nach ausreichendem Versicherungsschutz stellt.
Mögliches Schadenspotenzial und Absicherungsmöglichkeiten
Im Rahmen dieses Beitrags werden das mögliche Schadenspotenzial und die derzeitigen Absicherungsmöglichkeiten der PV-Anlagen für Wohngebäude dargestellt. Für Unternehmen, die Photovoltaikanlagen in Form von Fassadenanlagen, Flachdachaufständerungen, Freilandanlagen oder Solarsegeln nutzen, steht analoger Versicherungsschutz zur Verfügung, der die risikospezifischen Besonderheiten der Anlage berücksichtigt.
Außerdem werden die Absicherungsmöglichkeiten für thermische Solaranlagen und Anlagen der Geothermie sowie CO2-neutrale Heizungsanlagen beschrieben.
Keine Musterbedingungen des GDV
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) in der Version vom 1.1.2011 neue Zusatzbedingungen für die Absicherung von Photovoltaikanlagen (BPV 2010) sowie für die Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen (BSG 2010) zur Verfügung gestellt.
1 Welche Anlagen gibt es?
Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen, Geothermie
Es gibt 2 unterschiedliche Verfahren, direkt aus Sonnenlicht Energie zu erzeugen. Bei thermischen Solaranlagen wird Wasser oder Luft mithilfe von Sonnenkollektoren erwärmt, während andererseits aus Sonnenlicht über eine Solarzelle direkt elektrischer Strom entsteht. Diese zuletzt genannten Anlagen werden als Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) bezeichnet. Ähnlich wie die Windenergieanlagen wird die Solarenergie einen hohen Stellenwert bei der künftigen Energieversorgung einnehmen.
Thermische Solaranlagen werden hauptsächlich im Wohngebäudebereich für die Erwärmung von Brauchwasser oder zur Raumheizung (Heizungsunterstützung) genutzt. Mögliche Schäden sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung gedeckt, die in Ziff. 10 beschrieben werden.
Die Oberflächennahe Geothermie wird vorrangig für Heizzwecke in Form von Wärmepumpen eingesetzt. CO2-neutrale Heizungsanlagen werden zum Schutz der Umwelt mit regenerativen Energien beheizt.
2 Schadenspotenzial der Photovoltaikanlagen
Gefährdung der Photovoltaikanlagen
Die Gefährdung der Photovoltaikanlagen ergibt sich schon allein aus der Art der Installation. Denn Photovoltaikanlagen werden auf Hausdächern oder Fassaden installiert und sind damit den Naturereignissen ausgesetzt. Dazu gehören Blitzschlag, Feuer, Sturm, Hagel und Schneedruck. Aber auch Marder verursachen Schäden an Schläuchen und Leitungen und lösen kostspielige Reparaturen aus. Schließlich können auch reine Betriebsschäden durch Kurzschluss und Materialfehler zu nicht zu unterschätzenden Schäden führen.
Für Bodenanlagen auf freien Flächen kommen noch Schäden durch Diebstahl und Vandalismus hinzu.
3 Risikovorsorge und Absicherung über Versicherungen/Photovoltaikanlagen
Ort und Art der Montage entscheidet über mögliche Schäden
Um Schäden soweit wie möglich zu vermeiden, ist zur Risikovorsorge zunächst einmal die fachgerechte und sorgfältige Montage der Anlage wichtig. Dazu ist auch von Bedeutung, dass Wind- und Schneelasten ohne Schaden abgewehrt werden können. Blitzschutz ist bei privat genutzten Wohngebäuden nicht vorgeschrieben. Er ist jedoch besonders empfehlenswert, wenn eine Photovoltaikanlage installiert wurde. Bei Freilandanlagen kommen noch Absicherungen hinzu, mit denen Diebstahl und Vandalismus erschwert werden (z. B. Einzäunung und Videoüberwachung).
Bei der Absicherung über Versicherungen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Versicherungen bereits bestehen oder ob ein Einschluss der Photovoltaikanlage erreichbar ist und welche Risiken selbst getragen werden können.
4 Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen im Rahmen der Wohngebäudeversicherung einschließlich der Zusatzbedingungen zu den VGB
Nach den neuen VGB 2010 sind PV-Anlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zusatzbedingungen zu den VGB 2010
Für Photovoltaikanlagen wurden vom GDV zum 1.1.2011 neue Zusatzbedingungen (Musterbedingungen) veröffentlicht, die dem Versicherungsschutz entsprechen, der bereits von einigen Versicherern gewährt wird. Diese "Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BPV) 2010" Version 1.1.2011. gelten auch als Annex zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2010 (Hauptvertrag).
Zu den versicherten Sachen gehören nach § 2 BPV 2010
- die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im Versiche-rungsvertrag genannten Gebäude bis zu einer Leistung von__ kW-Spitzenleistung (Alternativ: bis zu einer Fläche von ___ qm).
- Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.
Versichert ist auch der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen o...